Neues rund um SAP HCM
Von HR HEUTE-Redaktion · 23 Minuten Lesezeit
Fortlaufend aktualisierte Informationen zu diversen gesetzlichen und technischen Anpassungen mit Auswirkungen auf Ihr SAP HCM-System.
Update Mai 2025
Die jeweils aktuellen Versionen der nachfolgend genannten Hinweise finden Sie im SAP for Me.
SV-Meldeverfahren
Digitales Verfahren Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung - DaBPV-Verfahren
Mit der Neuregelung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) wurde der Beitrag zur Pflegeversicherung differenziert – abhängig davon, ob eine Person Elternteil oder kinderlos ist. Gemäß § 55 Absatz 3c SGB XI war bis zum 31.03.2025 ein digitales Verfahren für die Erhebung und Nachweis von sowohl Elterneigenschaft als auch Anzahl der abschlagsrelevanten Kinder bereitzustellen. Genau hier setzt das neue DaBPV-Verfahren an. Das Verfahren erlaubt den automatisierten Austausch zwischen Arbeitgebern (bzw. der Lohnabrechnung in SAP®) und den Krankenkassen, um:
- den Elternstatus der Mitarbeiter abzufragen,
- Änderungen rückwirkend zu erfassen und
- die Beitragssätze zur Pflegeversicherung
korrekt anzuwenden.
Die Rückmeldungen der Krankenkassen sind im SAP®-System prüfbar und führen ggf. zu automatischen Korrekturen in der Abrechnung. Im Fall von Rückfragen oder Differenzen können die Protokolle und Rückmeldedaten direkt mittels Sachbearbeiterlisten im System eingesehen werden.
Durch den Unterschied von „steuerlichen Kindern“ und Kindern im Sinne dieser Regelung können jedoch (insbesondere für Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Auslandskinder) Abweichungen auftreten. In derartigen Fällen ist die beitragsabführende Stelle berechtigt und sogar verpflichtet, abweichend von den zurückgemeldeten Daten, die ihr nachgewiesenen Daten für die Beitragsberechnung heranzuziehen.
Die Teilnahme am DaBPV ist für alle beitragsabführenden Stellen (u. a. Arbeitgeber, Zahlstellen) verpflichtend, welche in der Pflegeversicherung Beitragszuschläge und -abschläge berücksichtigen müssen. Das Verfahren startet im SAP®-Standard zum 01.07.2025 mit der Anmeldung der Bestandsfälle.
Durch die Anmeldung wird ein so genanntes Abo eingerichtet, sodass ab diesem Zeitpunkt Änderungen an den gemeldeten Daten pro-aktiv mitgeteilt werden.
Anmeldungen können rückwirkend (bis zu 4 Jahre in die Vergangenheit, frühestens 01.07.2023) erstellt werden. Für Bestandsfälle ist eine rückwirkende Anmeldung nicht erforderlich, sofern bisher mindestens das vereinfachte Nachweisverfahren zum Nachweis der Kinderanzahl angewendet wurde. Die Anmeldungen sind in diesem Fall zum 01.07.2025 vorzunehmen. Unter Beachtung der 6-monatigen Übergangsfrist muss die Übermittlung der Anmeldung spätestens vor bzw. mit der Abrechnung im Dezember 2025 erfolgen.
Für Eintritte ab dem 01.07.2025 ist die Erstanmeldung innerhalb von 7 Tagen ab Beschäftigungsbeginn vorzunehmen.
Der technische Ablauf entspricht den anderen SV-Meldeverfahren. Entsprechende Reports werden von SAP® zur Verfügung gestellt.
Die Auslieferung erfolgt mit dem Support Package Mai 2025. Detailliertere Informationen können Sie den Hinweisen 3544806 und 3590223 entnehmen.
Aufgrund der Vielzahl der Hinweise empfehlen wir, die entsprechenden Support Packages einzuspielen.
Vorabbescheinigung im Zahlstellenmeldeverfahren
Die Vorabbescheinigung ist optional und ersetzt nicht die Beginnmeldung, welche nach wie vor nach der ersten Abrechnung des Versorgungsbezuges abzusetzen ist.
Die Auslieferung erfolgt mit dem Support Package Mai 2025. Eine Implementierung per Vorabkorrektur ist mittels Hinweis 3537974 möglich. Bitte beachten Sie in diesem Fall die vorausgesetzte Implementierung des Hinweises 3591544.
rvBEA: Teilverfahren BEEG (Bescheinigungen elektronisch anfordern im Rahmen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)
Die Anforderungen werden durch rvBEA auf dem Kommunikationsserver bereitgestellt und sind gemäß § 96 SGB IV verpflichtend einmal wöchentlich abzuholen und zu beantworten.
Der Einstieg in das Verfahren erfolgt staffelweise in Abhängigkeit und Eigenverantwortung der Bundesländer. Baden-Württemberg nutzt das Verfahren seit November 2024, zum 01.01.2025 ist Bremen hinzugekommen. Ein genauer Zeitplan für die Einführung in anderen Bundesländern liegt nach unserem Kenntnisstand derzeit jedoch nicht vor.
Prüfen Sie daher beispielsweise durch Nachfrage bei der zuständigen Elterngeldstelle, ob Ihr Bundesland 2025 in das Verfahren einsteigt und nehmen dann die erforderlichen Einstellungen im Customizing entsprechend vor.
Weitere Informationen finden Sie u.a. in den Hinweisen 3049321 und 3593469.
Behördenkommunikation (B2A)
Neues GKV TLS-Zertifikat der ITSG
Beim Einsatz eines GKV-Kommunikationsservers für den Datenaustausch zwischen Krankenkassen und Arbeitgeber spielen TLS-Zertifikate eine zentrale Rolle. Die eingesetzten TLS-Zertifikate müssen regelmäßig aktualisiert werden, um die Konformität und den sicheren Betrieb im GKV-Umfeld zu gewährleisten.
Seitens der ITSG wird ein neues TLS-Zertifikat mit Gültigkeit vom 16.04.2025 bis 18.05.2026 bereitgestellt. Das bisherige Zertifikat verliert am 20.05.2025 seine Gültigkeit.
Um die reibungslose Kommunikation mit den Sozialversicherungsträgern via GKV-Kommunikationsserver zu gewährleisten ist es zwingend erforderlich, bis zum 20.05.2025 ein entsprechendes Update der bei Ihnen verwendeten SSL-Clients durchzuführen. Das alte Zertifikat kann anschließend aus der Zertifikatsliste des entsprechenden SSL-Clients entfernt werden.
Detaillierte technische Informationen können dem Hinweis 3597427 entnommen werden. Die vom GKV-Server ab dem 20.05.2025 verwendeten Zertifikate sind dort als Anlage enthalten. Bitte beachten Sie zudem den Hinweis 3599713, welcher einen Fehler bei der Anzeige des Hashalgorithmus behebt.
Pfändungen
Neue Pfändungsfreigrenzen 2025
Zum 01. Juli 2025 erfolgt wie in jedem Jahr die turnusmäßige Anpassung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen an die Einkommensentwicklung. Die geänderten Freigrenzen werden mit dem Support Package Mai 2025 ausgeliefert. Alternativ führen Sie die im Hinweis 3599000 beschriebenen manuellen Tätigkeiten durch.
Freigabe der Pfändung nach Entstehungsprinzip für die Privatwirtschaft
Bei der Pfändung nach dem Entstehungsprinzip wird gepfändet, sobald eine Forderung entsteht – also zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Entgelt. Entscheidend ist der Anspruchsmonat, nicht der tatsächliche Zahlungszeitpunkt. Nachzahlungen von Entgelt werden infolgedessen in der Periode berücksichtigt, für die sie entstanden sind.
Im Gegensatz dazu wird beim Zuflussprinzip ein Anspruch erst als pfändbar betrachtet, wenn er dem Schuldner tatsächlich zugeflossen ist; also ausgezahlt wurde. Solange die Zahlung z. B. noch beim Arbeitgeber liegt, ist sie (nach diesem Prinzip) nicht pfändbar. Eine Pfändung erfasst somit nur Beträge, die dem Schuldner wirklich ausgezahlt werden.
Im Pfändungsrecht gilt das Entstehungsprinzip. Pfändbar ist also bereits der entstandene, aber noch nicht zugeflossene Anspruch.
Die Pfändung nach dem Entstehungsprinzip für die Privatwirtschaft wurde am 09.12.2024 mit Hinweis 2438501 freigegeben und ist seit dem 01.01.2025 anwendbar. Detaillierte Informationen können o.g. Hinweis sowie dem dort enthaltenem PDF-Dokument entnommen werden.
Bescheinigungswesen
Bescheinigungswesen Interactive Forms
Bitte beachten Sie, dass das Bescheinigungswesen mit Interactive Forms (Transaktion PM30) seitens SAP® nicht weiter unterstützt und mit Hinweis 357710 nun deaktiviert wird.
Die im SAP®-Standard weiterhin gewarteten Formulare werden auch als PDF-Formulare bereitgestellt. Der Aufruf erfolgt wie bisher mittels der Transaktion PM20.
Der Hinweis 3296044 enthält eine Übersicht, welche der Bescheinigungen bereits als PDF verfügbar sind bzw. deren Bereitstellung als PDF noch geplant sind.
Einkommensbescheinigung § 58 SGB II Bürgergeld (Bürgergeldbescheinigung)
Die Einkommensbescheinigung für den Antragsteller sowie Angehörige gemäß § 58 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Bürgergeld ist der Nachfolger der bisherigen Einkommensbescheinigung Arbeitslosengeld II. Mit Hinweis 3563999 (enthalten im Support Package März 2025) erfolgte die Auslieferung im SAP®-Standard auf Basis des vom AVV veröffentlichen Vordruckes Stand Mai 2024. Ausgeliefert wurden sowohl das SAPScript als auch das PDF-Formular.
Um für die Bescheinigung die volle Funktion zu erhalten, muss zusätzlich der Hinweis 3582177 eingespielt werden, welcher mit Support Package April 2025 ausgeliefert wurde.
Sonstiges
Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung
In Bezug auf die in der Entgeltabrechnung zu berücksichtigenden Anzahl der Kinder wurde auch die Entgeltbescheinigungsverordnung angepasst.
Ab dem 01.01.2025 ist die berücksichtigungsfähige Kinderanzahl verpflichtend in die Entgeltbescheinigung aufzunehmen.
Seitens SAP® erfolgte die Umsetzung des Feldes ‚Anzahl Kinder‘ bereits im Juli 2023 mittels Hinweis 3359591. Falls Sie die Anzahl der Kinder bisher nicht in Ihr Formular aufgenommen haben, empfehlen wir Ihnen, dies zeitnah nachzuholen.
Neue Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten
Das Mutterschutzanpassungsgesetz wurde im Jahr 2023 vom Bundestag beschlossen und ist am 01. Mai 2024 in Kraft getreten. Durch das Gesetz wurden neue Schutzrechte bei Fehlgeburten geschaffen. Arbeitnehmerinnen erhalten dadurch denselben arbeitsrechtlichen Schutz und Lohnersatzleistungen wie bei einer regulären Geburt.
Zum 01.06.2025 tritt nun die neue Staffelung bezüglich der Schutzfristen bei Fehlgeburt in Kraft. Die Umsetzung seitens SAP® erfolgt mittels Hinweis 3584653, welcher im Support Package April 2025 enthalten ist.
Nützliches für die Praxis
Neuer Auswertungsreport für Abrechnungsergebnisse
Im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung besteht oftmals die Notwendigkeit, Abrechnungsergebnisse zu kontrollieren bzw. zu vergleichen.
Mit dem Support Package Mai 2025 wird im SAP®-Standard ein neuer Rahmenreport (RPU_PAYDE_PAYRESULTS_ANALYSER) zwecks Auswertung und Vergleich von Abrechnungsergebnissen ausgeliefert.
Der Report ist via Transaktion HRPAYDE_PRAN aufrufbar. Zusätzlich wird eine Beispielklasse (CL_HRPAYDE_PAYRESULT_ANA_MUST) ausgeliefert, die als Vorlage für kundeneigene Analyseklassen genutzt werden kann.
Automatisierter Download und Einspielung der SV-Stammdatendatei
Mit Hinweis 3546069 wird seitens SAP® die Möglichkeit geschaffen, den Download sowie das Einspielen der SV-Stammdatendatei zu automatisieren. Hierzu ist die Einrichtung einer entsprechenden RFC-Verbindung notwendig. Weitere Informationen sowie eine Anleitung zur Einrichtung der RFC-Verbindung können dem oben genannten Hinweis entnommen werden.
Die Auslieferung im SAP®-Standard erfolgt mit dem Support Package Mai 2025.
Wir sind für Sie da
Sie benötigen Unterstützung bei der Umsetzung der vorgenannten Themen oder haben Fragen? Wir beraten Sie gerne - eröffnen Sie bei Bedarf bitte ein Ticket in unserem Serviceportal.
AGG Konformität: Sollte im Dokument aus Vereinfachungsgründen nur eine Geschlechtsform verwendet werden, ist ausdrücklich auch jede andere Geschlechtsform gemeint.
Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
Update: November 2024
Heute informieren wir Sie über bevorstehende gesetzliche und technische Änderungen, die zum 01. Januar 2025 geplant sind bzw. noch im Jahr 2024 berücksichtigt werden müssen.
Erste Informationen zum Jahreswechsel seitens SAP® können Sie dem Hinweis 3522077 Vorankündigung JW 2024/2025 entnehmen.Ausführliche Erläuterungen zu den Neuerungen sowie die Auswirkungen der Änderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht in Ihrem SAP®-System erfahren Sie in unseren HCM Online-Jahreswechselseminaren, zu denen wir Sie recht herzlich einladen. Details dazu finden Sie am Ende dieses Beitrags.
Bitte beachten Sie, dass sich einige Gesetze noch im Gesetzgebungsprozess befinden und sich bis zu deren Verabschiedung noch Änderungen in Bezug auf die in unserem Newsletter genannten Punkte ergeben können.
Über tagesaktuelle Hinweise und aktuelle Versionen informieren Sie sich bitte im SAP for Me.
Auslieferungstermine und technische Voraussetzungen
Seitens SAP® ist die Auslieferung der entsprechenden Änderungen mit den nachfolgenden HR Support Packages geplant, welche voraussichtlich wieder in 49. Kalenderwoche verfügbar sein werden:
- S4HCM 101: HR SP Nr. 15
- S4HCM 100: HR SP Nr. 28
- SAP_HR 6.08: (HR Renewal 2.0) HR SP Nr. D9
- SAP_HR 6.04: HR SP Nr. L1
- SAP_HR 6.00: HR SP Nr. O5
Steuer
Programmablaufplan / gesonderter PAP für Dezember 2024
Der gesonderte Programmablaufplan für Dezember 2024 wurde mit dem BMF-Schreiben vom 18.10.2024 veröffentlicht. Er berücksichtigt lohnsteuerliche Entlastungen (wie z. B. die Anhebung des Grundfreibetrags 2024 etc.) und darf nur für die Abrechnungsperiode 12.2024 angewandt werden.
Aufgrund des für Dezember geltenden PAPs alleine ist keine Rückrechnung auf die Abrechnungsperiode 01.2024 vorgesehen. Sind aufgrund anderer Änderungen Rückrechnungen erforderlich, erfolgen diese weiterhin mit dem für das Jahr 2024 gültigen Programmablaufplan.
Für das Jahr 2025 wird ebenfalls wieder ein neuer PAP veröffentlicht. Bis zur Veröffentlichung gilt der bisherige Programmablaufplan für 2024.
Weitere Informationen können Sie den Hinweisen 3513666 sowie 3508651 entnehmen.
Implementieren Sie die erforderlichen Änderungen daher unbedingt vor der Dezemberabrechnung durch das Einspielen des Hinweises 3508651 oder spielen Sie alternativ das entsprechende Support Package ein.
Neue XML-Schemata
Für die Lohnsteueranmeldung (LStA) und Lohnsteuerbescheinigung (LStB) werden neue XML-Schemata ab 2025 bereitgestellt.
Für die Lohnsteuerbescheinigung (LStB) wird zudem ein neues Formular ausgeliefert.
Dieses enthält gem. BMF-Schreiben vom 05.09.2024 (veröffentlicht auf der Homepage des BMF) unter anderem die Änderung, dass die ermäßigte Besteuerung für bestimmten Arbeitslohn durch den Arbeitgeber entfällt.Die Änderungen für die Lohnsteueranmeldung wurden bereits mit Hinweis 3524102 ausgeliefert und sind im Jahreswechsel Support Package enthalten.
Wegfall der Fünftelungsregelung
Die Besteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung im Rahmen der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber wurde gestrichen. Die ermäßigte Besteuerung entsprechender Zahlungen kann von den Arbeitnehmenden im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden, so dass keine Nachteile entstehen.
Die für die Zahlung von mehrjährigen Bezügen verwendeten Lohnarten müssen nicht angepasst werden. Ab 2025 werden solche Zahlungen grundsätzlich als sonstiger Bezug versteuert.
Für den Andruck auf der Lohnsteuerbescheinigung verbleibt es bei der bisherigen Schlüsselung als mehrjähriger Bezug.
Höchstgrenze für Viertelung des Bruttolistenpreises bei E-Fahrzeugen
Digitale Lohnschnittstellte (DLS)
Bei der DLS handelt es sich um einen Standarddatensatz, der als Schnittstelle für den Datenexport im Rahmen der elektronischen Lohnsteuer-Außenprüfung dient.
In SAP® erfolgt die Datenerzeugung mittels des Reports RPCDLSD0. Sie finden diesen unter den periodenunabhängigen Folgeaktivitäten – Betriebsprüfung – Steuerprüfung.
Für 2025 ist eine neue Version der digitalen Lohnschnittstelle angekündigt, welche nach ihrer Veröffentlichung seitens SAP® umgesetzt und ausgeliefert wird.Sozialversicherung
Anpassung der Rechengrößen
Wie in jedem Jahr sollen die Sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen angepasst werden. Im Hinblick auf die zahlreichen Quellen im Internet und der Unterlagen aus unseren Jahreswechselseminaren verzichten wir an dieser Stelle auf eine Darstellung der voraussichtlichen Werte.
DEÜV: Weiterbeschäftigte Rentner - Erweiterungen im Infotyp 0020
Der Infotyp 0020 (DEÜV) wurde nun entsprechend um zusätzliche Felder erweitert, welche zwecks Durchführung von Konsistenzprüfungen in bestehenden und neuen Datensätzen gepflegt werden müssen. Betroffen sind alle Datensätze mit einem Gültigkeitsdatum ab dem 01.01.2024.
Die Erweiterung des IT 0020 hat keine Auswirkung auf die Beitragsberechnung in der Abrechnung sowie die Meldeverfahren der Sozialversicherung.
Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Feldern und den Plausibilitätsprüfungen lesen Sie bitte den Hinweis 3434877.
Verpflichtende Nutzung der SV-Stammdatendatei
Die neue Stammdatendatei wird vom GKV-Spitzenverband geführt. Die Daten werden jeweils tagesaktuell sowie in ihrer Historie für die letzten sechs Jahre dargestellt und stehen den Arbeitgebern über das ITSG-Trustcenter zum automatisierten Abruf bereit.
Die Stammdatendatei beinhaltet
- die Beitragssatzdatei,
- die UV-Stammdatendatei,
- das Verzeichnis der berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- die Rechengrößen in der Sozialversicherung,
- das Dienststellenverzeichnis der Arbeitsagenturen.
Der automatisierte Abruf der aktuellen SV-Stammdaten war seit dem 01. Juli 2024 optional. Ab dem 01. Januar 2025 wird der Abruf verpflichtend für alle Arbeitgeber und es darf ausschließlich die neue SV-Stammdatendatei verwendet werden. Die aktuelle Datei ist -soweit sie vorliegt- vor jeder Echtabrechnung einzuspielen.
In SAP® wird ein neuer, zentraler Report zum Einspielen der SV-Stammdatendatei zur Verfügung gestellt. Die Folgeschritte (beispielsweise der Abgleich der KK-Beitragssätze) erfolgen bis auf weiteres mit den entsprechenden Folgereports. Zu einem späteren Zeitpunkt wird voraussichtlich ein zentraler Einstieg für die Folgeschritte bereitgestellt.
Der Auslieferungszeitpunkt des zentralen Reports zum Einspielen der Stammdatendatei war ursprünglich für das Support Package September 2024 angekündigt, scheint sich aber zu verzögern.
Verpflichtender Abruf der Versicherungsnummer (VAV-Verfahren)
Rentenversicherung (DSRV) über das Versicherungsnummernabfrageverfahren (VAV) informiert.
Die Umsetzung in SAP® erfolgt mittels Hinweis 3449793, welcher mit dem Support Package im November 2024 ausgeliefert wird. Die Aktivierung im SAP®-Standard erfolgt über die neue Teilapplikation VNRH „Herkunft der Versicherungsnummer“ zum 01.01.2025.
Betroffen sind Infotypsätze des IT 0013, die zu oder nach diesem Datum beginnen. Detaillierte Informationen können dem vorgenannten Hinweis entnommen werden.
Neues Formular für die Abrechnungsliste Kurzarbeitergeld
Mit dem Support Package zum Jahreswechsel wird eine neue Abrechnungsliste Kurzarbeitergeld (Kug108) ausgeliefert. In diesem sind die Angabe zur SV-Erstattung bei gleichzeitiger Weiterbildung während der Kurzarbeit nicht mehr enthalten.
Das Programm zur Erzeugung der Abrechnungsliste (RPCKULD3) wurde ebenfalls entsprechend angepasst.Falls Sie das Formular bereits vor der Auslieferung via Support Package benötigen, beachten Sie bitte den Hinweis 3533105 und die darin enthaltenen manuellen Vorarbeiten.
Behördenkommunikation (B2A)
Neue öffentliche Zertifikatsliste der Krankenkassen (4096)
Für die Kommunikation mit den Krankenkassen müssen die Zertifikatslisten mit den öffentlichen Schlüsseln der Annahmestellen regelmäßig erneuert werden, da diese jeweils eine Gültigkeit für 3 Jahre haben. Zertifikate mit der Schlüssellänge 4096 verlieren zum 31.12.2024 Ihre Gültigkeit, so dass vor dem Jahreswechsel zwingend die neue Zertifikatsliste eingespielt werden muss.Seitens der ITSG wurde die Veröffentlichung für den 14.11.2024 angekündigt. Die Datei kann auf der Webseite des ITSG-Trustcenters kostenlos heruntergeladen und anschließend wie im Hinweis 3526699 beschrieben in Ihr SAP®-System übernommen werden.
Elektronische Meldeverfahren
Für folgende Meldeverfahren treten zum 01.01.2025 Änderungen in Kraft:
- DEÜV: neue Datensatzversion 10
- Betriebsdatenmeldeverfahren: Anpassungen aufgrund der neuen Verfahrensanforderung 2.4
- Anlage AG-Konto (DSAK): neue Datensatzversion 03
- Elektronisch Unterstützte Betriebsprüfung (euBP): Neue Schnittstellenversion 3.5.0
- Zahlstellenmeldeverfahren: Umsetzung des Meldegrundes Vorabbescheinigung
- A1-Verfahren: Neue Anträge und Datensatzversionen
- rvBEA Forms: neues Teilverfahren Entgeltbescheinigungen Landwirtschaftliche Alterskasse" (LAKRV)
- eAU: neue Datensatzversion 02
Neue ELSTER-ERiC Versionen 40 und 41
Version 40
Mit Version 40 wurde ein Update auf die derzeit in Verwendung befindliche Version 39 ausgeliefert. Diese Version enthält technische Änderungen, auf denen zum Jahreswechsel 2024/2025 die Version 41 mit den fachlichen Änderungen aufsetzen wird. Das Update auf Version 40 ist optional und kann jederzeit durchgeführt werden. Die Empfehlung der SAP® lautet jedoch, diese Version vorab einzuspielen, um eventuellen Problemen bei Update auf Version 41 vorzubeugen.
Version 41
Mit Version 41 werden die fachlichen Änderungen zum Jahreswechsel ausgeliefert. Die Bereitstellung ist aktuell zu Anfang/Mitte Dezember angekündigt. Die Version 41 ist zwingende Voraussetzung für die Nutzung der ELSTER-Funktionalitäten Lohnsteueranmeldung, Lohnsteuerbescheinigung und ELStAM ab der Abrechnungsperiode 01.2025.
Hinweis: vor dem Update der Middleware müssen zwingend die Änderungen aus Hinweis 3487893 eingespielt werden! Dies kann bereits unter Verwendung der Versionen 39 und 40 erfolgen.
OTTER (Objekt Storage in ELSTER) Verfahren
Mit der ERiC-Version 41 wird das neue OTTER-Verfahren zum verpflichtenden Verfahren für den Datenabruf der Finanzbehörde. Die Umstellung betrifft die Lohnsteuerbescheinigung (LStB) sowie die Elektronischen Steuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die Version 40 unterstützt dieses Verfahren bereits, wenn auch die Nutzung erst ab Version 41 verpflichtend ist.
Die bestehenden Lösungen in SAP® werden aktuell auf Version 40 angepasst. Weitere Informationen können Sie dem Hinweis 3481134 entnehmen, welcher fortlaufend von SAP® angepasst wird. Des Weiteren beachten Sie bitte den Hinweis 3522925 zur Auslieferung der Version 41.
Nach der Bereitstellung der Sourcen (Libraries) durch die Behörde müssen diese in die SAP®-ELSTER Lösungen für die Middleware übernommen werden. Im Anschluss muss ein Update des BC bzw. von PI/PO auf Kundenseite erfolgen.
Für Kunden mit CI erfolgt die Aktualisierung automatisch durch SAP®. Eine Anpassung/Änderung im HR-System ist für ERiC 40 hierbei nicht notwendig.
Sonstiges
Bescheinigungswesen
Mit dem Jahreswechsel 2024/2025 werden Bescheinigungen, welche mittlerweile durch elektronische Meldeverfahren abgelöst wurden oder obsolet sind, in der Transaktion PM20 ausgeblendet und dadurch im SAP®-Standard nicht mehr angezeigt. Eine Wartung dieser Formulare seitens SAP® erfolgt nicht.Eine Übersicht, der von SAP® über die Transaktion PM20 unterstützten Bescheinigungen können Sie dem Hinweis 3296044 entnehmen.
Statistiken
Schwerbehindertenanzeige 2024
Ab 2024 gelten neue Regeln zur Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe, die zum 31.03.2025 fällig wird. Die Abgaben wurden deutlich erhöht. Hintergrund ist das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes, welches die Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt fördern soll.
Die einzelnen Staffelbeträge können Sie der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit entnehmen.
Ausblick
ELStAM: Integration der PKV-Daten
ArbeitnehmerInnen, die privat kranken- und pflegeversichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu den jeweiligen Beiträgen. Um diese Zuschüsse steuerfrei ausbezahlt zu bekommen, müssen entsprechende Bescheinigungen des Versicherungsunternehmens vorgelegt werden. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Basisbeiträge bei der Berechnung der Lohnsteuer im Rahmen der Vorsorgepauschale.
Ab den Monatslisten November 2025 werden die Clearingstellen nun neben den Basis-ELStAM-Daten zusätzlich die PKV-Daten der im ELStAM-Verfahren angemeldeten Mitarbeitenden liefern. Gleiches gilt im Rahmen von An- und Ummeldungen von Mitarbeitenden.
Eine detaillierte Beschreibung des Prozesses, der Voraussetzungen sowie des Inhaltes der PKV-Daten können dem Hinweis 3307566 entnommen werden.
Die Auslieferung erfolgt bereits mit dem Jahreswechsel Support Package Anfang Dezember 2024.
Jahressteuergesetz 2024
Der Bundestag hat dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Die Verabschiedung durch den Bundesrat steht noch aus. Das Gesetz enthält viele Einzelmaßnahmen, die sich durch das ganze Steuerrecht ziehen.
Aufgrund der Vielzahl an Änderungen können wir im Rahmen dieses Newsletters nicht auf alle einzelnen Themen eingehen. Sobald beschlossene Änderungen mit Auswirkung auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung seitens SAP® umgesetzt werden, informieren wir Sie an dieser Stelle erneut.
Alle genannten Hinweise können sich jederzeit verändern. Weitere Hinweise sowie die jeweils aktuelle Version erhalten Sie in SAP for Me.
Unsere Jahreswechselseminare
Im ersten Block führt Sie eine erfahrene Referentin der ALGA (Arbeitsgemeinschaft Lohn- und Gehaltsabrechnung) in die Materie der gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel ein. In einem zweiten Block zeigen wir Ihnen die notwendigen Schritte und Aktivitäten im SAP®-System auf.
Detaillierte Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter Jahreswechselseminare 24/25 in SAP ERP HCM | Online.
Wir würden uns freuen Sie auf einer unserer Veranstaltungen begrüßen zu dürfen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an HR Service News.
Aus der Praxis
Digitale Transformation trifft HR: Sind Ihre Prozesse bereit für die Zukunft?
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Wir sind für Sie da
Gerne unterstützen wir Sie bei den anstehenden Nacharbeiten und stehen Ihnen bei Fragen, der Lösung von Problemen und der Behebung von Fehlern zur Seite.
Damit wir die Termine koordinieren können, geben Sie hierfür am besten zeitnah ein Ticket in unserem Serviceportal auf oder wenden sich an Ihre Beraterin beziehungsweise Ihren Berater.
Update: Juli 2024
Die aktuellen Versionen der aufgeführten Hinweise finden Sie wie immer im SAP for Me.
Steuer
Höchstgrenze für Viertelung des Bruttolistenpreises bei E-Fahrzeugen
Wie bereits in unserem Beitrag vom April diesen Jahres erläutert, wurde der zulässige Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) für die 1%-Regelung auf 70.000,00 € erhöht.
Zur Berechnung des korrekten geldwerten Vorteils kann der Bruttolistenpreis im IT 0032 rückwirkend geändert werden und führt durch die Absenkung der entsprechenden Bemessungsgrundlagen zu einer geringeren Belastung von Steuer- und ggf. Sozialversicherungsbeiträgen.
Im Gegensatz zur Versteuerung ändert sich die die Beitragspflicht gem. der Besprechungen der SV-Spitzenorganisationen (siehe SAP-Hinweis 3458539) erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes. Die Absenkung der Sozialversicherungsbeiträge kann durch eine kundeneigene Korrekturlohnart verhindert werden.
Sozialversicherung
SV-Stammdatendatei
In Zukunft führt der GKV-Spitzenverband eine sogenannte Stammdatendatei, in welcher alle notwendigen Stammdaten der Träger der sozialen Sicherung für die Durchführung der Melde-, Beitrags-, Bescheinigungs- und Antragsverfahren zentral zur Verfügung gestellt werden.
Die Daten werden jeweils tagesaktuell sowie in ihrer Historie für die letzten sechs Jahre dargestellt und stehen den Arbeitgebern zum automatisierten Abruf bereit. Die neue Stammdatendatei beinhaltet künftig:
- die Beitragssatzdatei,
- die UV-Stammdatendatei,
- das Verzeichnis der berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- die Rechengrößen in der Sozialversicherung,
- das Dienststellenverzeichnis der Arbeitsagenturen.
Der automatisierte Abruf der aktuellen SV-Stammdaten ist ab 01. Juli 2024 optional. Die Datei wird parallel zu den bisherigen Dateien (beispielsweise die Beitragssatzdatei) durch die ITSG bereitgestellt.
Ab dem 01. Januar 2025 wird der Abruf verpflichtend für alle Arbeitgeber und es wird ausschließlich die neue SV-Stammdatendatei bereitgestellt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sind die Stammdaten von den Entgeltabrechnungsprogrammen zu nutzen.
Seitens SAP wird ein neuer, zentraler Report zum Einspielen der SV-Stammdatendatei zur Verfügung gestellt. Die Folgeschritte (beispielsweise der Abgleich der KK-Beitragssätze) erfolgt bis auf weiteres mit den entsprechenden Folgereports.
Zu einem späteren Zeitpunkt wird voraussichtlich ein zentraler Einstieg für die Folgeschritte bereitgestellt.
Hinweismeldungen von Krankenkassen, wenn Eigenerklärung nicht vorliegt
Zum 01.07.2024 ist eine maschinelle Überprüfung des Vorliegens einer solchen Eigenerklärung durch die Datenannahmestellen geplant. Dazu senden diese zukünftig zunächst einen Hinweis an den Absender, wenn die Eigenerklärung fehlt. Eine Anpassung in SAP ist hierfür nicht notwendig.
Verpflichtender Abruf der Versicherungsnummer (VAV-Verfahren)
Bereits seit Juli 2016 gibt es das elektronisches Abrufverfahren, über das Arbeitgeber die Versicherungsnummer direkt bei der Datenstelle der DRV abrufen können.
Das Verfahren ist seit dem 01.01.2023 verpflichtend, wodurch die Vorlagepflicht durch den Arbeitnehmer entfallen ist. Gleichzeitig wurde die Bezeichnung für die Mitteilung der DRV von „Sozialversicherungsausweis“ offiziell auf „Versicherungsnummernnachweis“ geändert.
Auswirkungen in SAP
In einem ersten Schritt wurden die Felder zum SV-Ausweis im Infotyp 0013 entfernt. In einem 2. Schritt wird nun das Feld RV-Nummer umbenannt und ist nur eingabebereit, wenn der Abruf über das VAV-Verfahren nicht erfolgreich war.
Für Einzelfälle wird eine Möglichkeit geschaffen, die Eingabebereitschaft des Felds Versicherungsnummer zu ändern. Die Anpassungen werden voraussichtlich noch im 1. HJ 2024 verfügbar sein.
Um die Notwendigkeit einer Versicherungsnummernabfrage zu prüfen, werden zukünftig neben den Stammdaten der aktuellen Abrechnungsperiode auch Stammdaten in der Zukunft berücksichtigt. Dazu wird im Selektionsbild des Reports RPCVVVD0_OUT (Erstellung von Meldungen für die Versicherungsnummernabfrage) der neue Parameter 'Vorausblick in Monaten' zur Verfügung gestellt.
Die Auslieferung erfolgt mittels Support Package 07.2024. Alternativ spielen Sie den Hinweis 3455255 ein und beachten die im Hinweis aufgeführten manuellen Tätigkeiten.
Sonstiges
Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2024
Die ab dem 01.07.2024 gültigen Pfändungsfreigrenzen wurden am 24.05.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Auslieferung seitens SAP erfolgte mit Hinweis 3475807. Bitte beachten Sie die im Hinweis beschriebenen manuellen Tätigkeiten.
Bescheinigung Elterngeld: NRW, BaWü, Bayern
Die folgenden Bescheinigungen werden bereits für das Bundesland Bremen über rvBEA gemeldet:
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Elterngeld (Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Elterngeld gem. § 9 BEEG)
- Arbeitgeberbescheinigung Teilzeit / Zusch. MSG. für Antrag Elterngeld (Arbeitgeberbescheinigung Teilzeitverdienst/Mutterschaftsgeldzuschuss zum Antrag auf Elterngeld gem. § 9 BEEG)
Im zweiten Halbjahr wollen nun auch die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Bayern die digitale Übertragung der Bescheinigungen umsetzen.
Ein genaues Datum ist jedoch noch nicht bekannt.
Bescheinigungswesen PDF-Formulare
Im klassischen Bescheinigungswesen Sap-Script (Transaktion PM20) existieren mittlerweile über 30 Bescheinigungen. Einen Überblick über den aktuellen Istzustand ist dem Hinweis 3296044 zu entnehmen.
Seitens SAP ist geplant, nicht mehr benötigte Bescheinigungen zum Jahreswechsel 2024/2025 auszublenden. Für diese Formulare erfolgt zukünftig keine Wartung bzw. Aktualisierung mehr.
Über eine kundeneigene Kopie ist die Nutzung dieser Bescheinigungen jedoch weiterhin möglich.
Ab Release 6.04 werden als Alternative zu SAP-Script Bescheinigungen nach und nach PDF-basierte Bescheinigungen angeboten. Die Aktivierung als PDF erfolgt formularbezogen im Customizing, während der Aufruf weiterhin mittels der Transaktion PM20 möglich ist.
Ausblicke
Jahressteuergesetz 2024
Es liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung über das Jahressteuergesetz 2024 vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Das Gesetz sieht unter anderem eine Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 Absatz 2 Satz 1 EStG) vor. Arbeitgeber sollen durch die neue Regelung die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer auf ein verkehrsmittelunabhängiges Mobilitätsbudget (für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses) pauschal mit 25 % zu erheben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
SAP-Wartungsstrategie
Ende der Mainstream-Wartung für SAP Business Suite 7
Für Kunden mit Release SAP ERP 6.0 bis einschließlich EHP5 drängt die Zeit - denn die Wartung seitens SAP läuft zum 31.12.2025 aus. Nach 2025 stellt SAP die Mainstream Wartung nur noch für die drei neuesten EHPs (SAP ERP 6.0 EHP 6 – EHP8) bereit.
Die Kernanwendungen von SAP Business Suite 7 ohne EHP - oder auf einem niedrigeren EHP als die drei neuesten EHPs - erfordern ein Upgrade auf ein neueres EHP, um weiter gewartet zu werden. Betroffenen Kunden empfehlen wir daher, dieses Upgrade rechtzeitig zu planen und anzugehen.
Um den Übergangszeitraum von SAP Business Suite 7 zu SAP S/4HANA zu unterstützen, bietet SAP bis zum 31. Dezember 2027 eine Mainstream-Wartung für Kernanwendungen der SAP-Business-Suite-7-Software einschließlich SAP ERP 6.0 EHP6 – EHP8 an.
Die wesentlichen Punkte im Überblick:
SAP ERP 6.0 bis EHP5 for SAP ERP 6.0
- Ende der Mainstream-Wartung 31.12.2025
- Es ist keine erweiterte Wartung möglich.
Für die "Entgeltabrechnung DE" bedeutet dies: Anforderungen an die Behördenkommunikation ab 2026 sind auf diesen Release-Ständen technisch nicht umsetzbar! Wir empfehlen Ihnen, das erforderliche Upgrade rechtzeitig einzuplanen.
EHP6 for SAP ERP 6.0 bis EHP8 for SAP ERP 6.0 / HR Renewal 2.0
- Ende der Mainstream-Wartung 31.12.2027
- Eine "erweiterte Wartung" ist bis 31.12.2030 möglich.
Für diese erweiterte Wartung wird eine zusätzliche Wartungsgebühr zu den jeweiligen Supportgebühren erhoben.
Weitere Informationen können Sie u. a. den Hinweisen 2881788 und 52505 sowie der SAP-Release-Strategie entnehmen.
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Aus der Praxis
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Alle im Text genannten Hinweise können sich jederzeit verändern. Weitere Hinweise sowie die jeweils aktuelle Version erhalten Sie in SAP for Me.
Update: April 2024
Eine Übersicht dieser Hinweise finden Sie im Sammelhinweis 3377250 - Korrekturen zum JW Deutschland 2023/2024 nach dem Xmas HRSP.
Des Weiteren geben wir Ihnen einen Ausblick auf aktuelle sowie in diesem Jahr noch anstehende Themen.
Die jeweils aktuelle Version der nachfolgend genannten Hinweise finden Sie im SAP for Me.
Steuer
Lohnsteuerabzugsverfahren
Geänderter Programmablaufplan (PAP) - Anwendung ab 01. April 2024
Seitens des BMFs wurde der geänderte Programmablaufplan für 2024 veröffentlich, in dem nun u. a. die Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung berücksichtigt werden.
Der geänderte Programmablaufplan ist spätestens ab dem 01. April 2024 rückwirkend anzuwenden, so dass für Abrechnungen auf Basis des Programmablaufplanes vom 03.11.2023 entsprechende Rückrechnung auf die Periode 01.2024 durchgeführt werden müssen.
Für bereits ausgetretene Mitarbeitende muss keine Korrektur erfolgen. Gleiches gilt für Arbeitnehmende, die im Jahr 2024 bereits eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, beispielweise aufgrund eines organisatorischen Wechsels.
Sollte dennoch eine Korrektur vorgenommen werden, werden automatisch korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen erstellt und wie üblich via B2A-Manager an die Finanzbehörden übertragen.
Detaillierte Informationen können dem Hinweis 3429180 entnommen werden.
Geänderte Kirchensteuer für Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt
Die Auslieferung der Änderungen erfolgte mit Hinweis 3442707. Bei der Implementierung sind manuelle Aktivitäten erforderlich. Alternativ spielen Sie das Support Package Mai 2024 ein.
Nach der Implementierung sind betroffene Fälle auf 01.2024 zurückzurechnen.
ELStAM
Teilnahme aller beschränkt steuerpflichtiger Personen am Verfahren
Seit dem 01.01.2024 nehmen alle beschränkt steuerpflichtigen Personen mit Identifikationsnummer am ELStAM-Verfahren teil und müssen entsprechend angemeldet werden.
Liegt zum 01.01.2024 eine passende Maßnahme wie z. B. ein Eintritt oder ein organisatorischer Wechsel vor, erfolgt die Anmeldung automatisch. Gleiches gilt, wenn zum 01.01.2024 ein neuer Satz im IT 0012 ‚Steuerdaten‘ vorhanden ist. In allen anderen Fällen muss die Anmeldung über den IT 0012 manuell erzwungen werden.
Ist dort allerdings die Sonderverarbeitung ‚nicht teilnehmen‘ mit Grund ‚Besondere Bescheinigung‘ gepflegt, erfolgt wie bisher keine Teilnahme. Die Mitarbeitenden müssen in diesem Fall mit den Steuerabzugsmerkmalen der Ersatzbescheinigung des Finanzamtes abgerechnet werden.
Die Teilapplikation E2B2 „ELStAM: Beschränkt Steuerpflichtige (IDNR vorhanden)“ ist im SAP-Standard ab dem 01.01.2024 gültig. Die Auslieferung erfolgte mit Support Package März 2024. Alternativ kann der Hinweis 3428446 eingespielt sowie die dort beschriebenen manuellen Aktivitäten durchgeführt werden.
Qualifizierungsgeld ab 01.04.2024
Zum 01.04.2024 wurde mit dem neuen Aus- und Weiterbildungsgesetz das Qualifizierungsgeld eingeführt. Die Regelungen und Voraussetzungen für die Gewährung/Höhe/Bemessung des Qualifizierungsgeldes sind den §§ 82a, 82b und 82c SGB III zu entnehmen.
Die Höhe des Qualifizierungsgelds orientiert sich am Kurzarbeitergeld und wird ebenso als Entgeltersatzleistung während einer Weiterbildung in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz gezahlt. Wie auch das Kurzarbeitergeld ist das von der Agentur für Arbeit gewährte Qualifizierungsgeld steuerfrei; es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Die vom Arbeitgeber zu tragenden Weiterbildungskosten werden steuerfrei gestellt.
Die Umsetzung seitens SAP ist derzeit noch nicht bekannt. Wir werden Sie weiter darüber informieren.
Wir sind für Sie da
Empleox Application Service
Sollten Sie ergänzende Fragen oder weitere Anforderungen haben, stehen Ihnen die Experten des Empleox Application Services gerne zum Dialog zur Verfügung.
Wachstumschancengesetz
Wir werfen nachfolgend einen Blick auf die geplanten und umgesetzten Maßnahmen, welche Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung haben.
Sonderregelung bei der Besteuerung von überlassenen, privat genutzten Elektrofahrzeugen
Der zulässige Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) für die 1%-Regelung wurde -für nach dem 31. Dezember 2023 angeschaffte Fahrzeuge- von 60.000,00 € auf 70.000,00 € erhöht. Bis zu diesem Bruttolistenpreis muss bei der betrieblichen Überlassung eines reinen Elektrokraftfahrzeugs an Arbeitnehmende (Firmen-PKW) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage versteuert werden.
Gleiches gilt für die Anwendung der Fahrtenbuchregelung, nach der bis zu dieser Höhe nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen sind.
Versorgungsfreibetrag
Der Abbau des Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrags werden nun durch das Wachstumschancengesetz gestreckt. Infolgedessen sind sie erst in 2058 komplett abgebaut (vormals 2040).
Ab 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR.
In der Entgeltabrechnung sind die neuen Werte allerdings erst ab dem Jahr 2025 zu berücksichtigen.
Altersentlastungsbetrag
Für nach dem 01.01.1941 geborene Personen verringern sich der jeweilige Prozentsatz und Höchstbetrag entsprechend der Tabelle in § 24a Satz 5 EStG. Personen, die ab dem Kalenderjahr 2058 das 64. Lebensjahr vollenden, erhalten keinen Altersentlastungsbetrag.
Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wird auch im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen. Mit der Anpassung wird ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert.
In der Entgeltabrechnung sind die neuen Werte allerdings erst ab dem Jahr 2025 zu berücksichtigen.
Wegfall der Fünftelungsregelung
Die ermäßigte Lohnsteuer nach der Fünftelungsregelung für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) kann bisher bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzung erfüllt sind.
Da dieses Verfahren für Arbeitgeber komplex und die Feststellung der Zusammenballung von Einkünften schwierig zu ermitteln ist, wird es zukünftig gestrichen Die ermäßigte Besteuerung entsprechender Zahlungen können Arbeitnehmer jedoch weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.
Diese Änderung gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025 - anstatt wie vorgesehen bereits ab 2024.
Beiträge zur Gruppenunfallversicherung
Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung nach § 40b Abs. 3 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben. Bisher galt als Voraussetzung, dass der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Dieser Grenzbetrag wurde nun aufgehoben, so dass damit eine Pauschalbesteuerung für Gruppenunfallversicherungsbeiträge ab 2024 in unbeschränkter Höhe möglich ist.
Keine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand für Inlandsreisen
Die ursprünglich vorgesehene Erhöhung der Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a EstG um jeweils 2 EUR wurde gestrichen.
Sollten Sie die unter Vorbehalt ausgelieferten Verpflegungspauschalen (siehe Hinweis 3405149) für 2024 bereits in Ihren Produktivmandanten übernommen haben, sind diese rückgängig zu machen und die Reisekostenabrechnungen zu korrigieren.
Lediglich der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 EUR auf 9 EUR angehoben.
Keine Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen
Die geplante Änderung der Erhöhung des Freibetrages in Höhe von 110 € auf 150 € je Teilnehmer einer Betriebsveranstaltung wurde gestrichen. Alle bestehenden Regelungen hierzu bleiben unverändert bestehen.
Sozialversicherung
Betriebsdatenmeldeverfahren
Aufbau des Unternehmensbasisregisters
Zum Aufbau des Unternehmensbasisregisters ist es in SAP erforderlich, die Verknüpfung zwischen der Unternehmensnummer und der Betriebsnummer herzustellen. Dazu soll bis Ende Mai 2024 einmalig für alle Betriebsnummern eine Erstmeldung der Unternehmensnummer mit dem neuen Meldegrund 09 übermittelt werden. Diese ist nicht zu verwechseln mit der Initialmeldung im Betriebsdatenmeldeverfahren.
Die Meldung wird mit dem nächsten Lauf des Meldeprogramms im Betriebsdatenmeldeverfahren in Produktivmandanten ausschließlich im Zeitraum 02/2024-05/2024 erzeugt und übertragen.
Zu beachten ist hierbei, dass für alle relevanten Betriebsnummern (Zusammenfassung via Teilapplikation BDBS) eine Erstmeldung mit Grund 09 erfolgen muss. Solange dies nicht der Fall ist, gibt das System in den Programmen zur Erstellung von DEÜV-Meldungen generell eine Warnmeldung aus, welche auf das To Do im Betriebsdatenmeldeverfahren hinweisen soll. Dies erfolgt unabhängig davon, ob für den Personalbereich der betreffenden Personalnummer bereits eine Erstmeldung erfolgt ist.
Die Warnmeldung verschwindet, sobald die fehlenden Meldungen im Betriebsdatenmeldeverfahren erzeugt wurden.
DEÜV
Meldegründe Beginn/Ende Elternzeit (17/37)
Zum 01.01.2024 wurde im DEÜV-Meldeverfahren die gesonderte Elternzeitmeldung integriert. Für Geburten ab dem 01.01.2024 sind zusätzlich zu der Unterbrechungsmeldung (Meldegrund 52) der Beginn (neuer Meldegrund 17) und das Ende der Elternzeit (Meldegrund 37) zu melden.Zu diesem Zweck wurde ein neuer Datensatz Fehlzeit (DSFZ) eingeführt.
Eine detaillierte Beschreibung kann dem Hinweis 3333440 entnommen werden, welcher Bestandteil des Jahreswechsel Support Packages war.
Seit der Auslieferung wurden diverse Fehler behoben. Wir empfehlen daher, die von SAP hierzu veröffentlichten Hinweise zu implementieren bzw. das jeweilige Support Package einzuspielen.
Behördenkommunikation
Kommunikation mit den Finanzbehörden
Aktualisierung der ELSTER-ERiC Version 39.2 auf Version 39.4
Normalerweise wird von den Steuerbehörden jeweils zum Jahreswechsel eine neue ERiC-Version bereitgestellt, welche u. a. die Jahresversionen für die Lohnsteueranmeldung enthält.
Davon abweichend muss in diesem Jahr zwecks zeitnaher Ausrollung von Fehlerkorrekturen und Prüfungen mit der zum 29.04.2024 geplanten Anhebung der Mindestversion für einige ERiC-Programmteile (Libraries) eine Anhebung auf Version 39.4 erfolgen.
Dies betrifft u. a. die Lohnsteueranmeldung (LStA), Lohnsteuerbescheinigung (LStB) und die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).
Nach der Bereitstellung der Sourcen (Libraries) durch die Behörde werden diese in die SAP-ELSTER Lösungen für die Middleware:
- SAP Business Connector (BC)
- SAP Cloud Integration (CI),
- SAP Process Integration/SAP Process Orchestration (PI/PO)
übernommen. Die Auslieferungstermine sowie weiterführende Informationen können Sie den Hinweisen 3432042 und 3441585 entnehmen.
Im Anschluss muss ein Update des BC bzw. von PI/PO auf Kundenseite erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass das Update der von Ihnen eingesetzten ELSTER-ERiC Lösung (SAP Business Connector oder SAP Process Integration/SAP Process Orchestration (PI/PO)) zwingend vor dem 29.04.2024 notwendig ist.
Hinweis: auf dem Shared Business Connector der All for One Group SE wurden die notwendigen Aktualisierungen bereits durchgeführt. In diesem Fall sind Ihrerseits keine Aktivitäten erforderlich.
Für Kunden mit SAP Cloud Integration (CI) erfolgt die Aktualisierung automatisch durch SAP, welche für den Zeitraum 06.04.2024 – 13.04.2024 angekündigt wurde.
Arbeitszeitwechsel u. Urlaub nach EuGH – Lösung für die Privatwirtschaft
Wechseln Beschäftigte die regelmäßige Arbeitszeit, ergeben sich daraus unterschiedliche Urlaubsansprüche und -vergütungen.
Durch den Wechsel darf für die Beschäftigten bei einer Verringerung der Arbeitszeit jedoch kein Nachteil entstehen, wenn Urlaubstage bereits vor der Änderung der Arbeitszeit zugestanden haben, aber erst danach genommen werden (BAG, Urteil v. 20.3.2018, 9 AZR 486/17).
Die Urlaubsvergütung für diese Urlaubstage muss daher auf Basis der Arbeitszeit vor der Arbeitszeitänderung berechnet werden.
SAP hat nun mit Hinweis 3442369 eine Erweiterung der bereits bestehenden Lösung für die Privatwirtschaft ausgeliefert. Details können diesem Hinweis sowie den dort verlinkten Hinweisen entnommen werden.
Die Auslieferung erfolgt im Rahmen des Support Packages 04/2024.
Alle genannten Hinweise können sich jederzeit verändern. Weitere Hinweise sowie die jeweils aktuelle Version erhalten Sie in SAP for Me.
Daten löschen leicht gemacht – mit dem Empleox DSGVO-Paket für SAP HCM
Dann wird es Zeit! Seit mehr als 5 Jahren sind Unternehmen verpflichtet, ihre Daten, Dokumente und Prozesse in Einklang mit der DSGVO zu bringen und die entsprechenden Rechtsvorschriften umzusetzen.
Aber nicht nur drohende Geldstrafen wegen Nichtbeachtung der DSGVO sind ein Grund, sich mit der Löschung von personenbezogenen Daten auseinander zu setzen.
Auch vorbereitend auf das anstehende Upgrade auf SAP HCM for S/4 HANA lohnt es sich, das System aufzuräumen, nicht zulässige personenbezogene Daten zu löschen und das Datenvolumen somit zu reduzieren.
SAP HCM: Entwicklungen aus 2023, News und wichtige Termine
Dies ist das Archiv für 2023 unserer HCM-Neuigkeiten.
SAP HCM: Entwicklungen aus 2022, News und wichtige Termine
Dies ist das Archiv für 2022 unserer HCM-Neuigkeiten.
SAP HCM: Entwicklungen aus 2021, News und wichtige Termine
Dies ist das Archiv für 2021 unserer HCM-Neuigkeiten.
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