Hände eines Mannes auf Laptop-Tastatur

SAP HCM News-Archiv 2022

SAP HCM: Entwicklungen aus 2022, News und wichtige Termine

Dies ist das Archiv für 2022 unserer HCM-Neuigkeiten.

Update: November 2022

Die Zeit vergeht wie im Fluge und der Jahreswechsel steht quasi unmittelbar bevor.
In diesem Beitrag gehen wir auf weitere Themen ein, die uns im Jahreswechsel in SAP beschäftigen werden bzw. konkretisieren die notwendigen Aktivitäten.
 
Die jeweils aktuelle Version der nachfolgend genannten Hinweise finden Sie im SAP ONE Support Launchpad.
 
Damit Sie die Neuerungen kennenlernen und die Auswirkungen der Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht optimal in Ihrem SAP-System umsetzen können, laden wir Sie ganz herzlich zu unseren HCM Online-Jahreswechselseminaren ein. Details dazu finden Sie am Ende dieses Beitrags.
 

Auslieferungstermine

Seitens SAP ist die Auslieferung der entsprechenden Änderungen mit den HR Support Packages geplant, welche voraussichtlich in der 49. Kalenderwoche verfügbar sein werden.

Wir sind für Sie da

Empleox Application Service

Sollten Sie ergänzende Fragen oder weitere Anforderungen haben, stehen Ihnen die Experten des Empleox Application Services gerne zum Dialog zur Verfügung.

Mehr erfahren

Steuer

Energiepreispauschale (EPP)

Ungerechtfertigte Steuererstattungen


Bei einer Rückrechnung auf den Auszahlungsmonat der EPP kommt es bei MitarbeiterInnen unter Umständen zu einer ungerechtfertigten Steuererstattung. Bei Beziehern von Versorgungsbezügen kann dies bereits in der Abrechnung Dezember auftreten. Ursache ist die fälschlicherweise Berücksichtigung der EPP in der Vorsorgepauschale.

Die entsprechenden Konstellationen sowie die Lösung können dem Hinweis 3269501 entnommen werden. Für betroffene MitarbeiterInnen muss zwingend eine Rückrechnung auf den Auszahlungsmonat der EPP vorgenommen werden.
 
Bei Auszahlung der EPP an Versorgungsbezieher ist zusätzlich das Einspielen des Hinweises 3268545 notwendig.

 
Anpassungen am Entgeltnachweis und Lohnkonto bei Versorgungsempfängern

Für die korrekte Ausweisung der Energiepreispauschale (EPP) sind sowohl für den Entgeltnachweis als auch für das Lohnkonto Anpassungen erforderlich.
 
Mit den Hinweisen 3263196 (Entgeltnachweis) und 3263216 (Lohnkonto) liefert SAP die entsprechenden Musterformulare neu aus. Für die Korrektur kundeneigener Formulare sind jeweils Anleitungen enthalten.
Für die Übernahme der Anpassungen müssen die Änderungen aus Hinweis 3260606 "Energiepreispauschale (EPP) an Versorgungsempfänger" in Ihrem System implementiert sein.
 
Alle genannten Hinweise zur EPP werden mit dem Jahreswechsel Support Package ausgeliefert und sind als Vorabkorrektur einbaubar.

Inflationsausgleichsprämie

Mit Hinweis 3256186 wurde seitens SAP eine Musterlösung bereitgestellt. Die Lösung wird mit dem Support Package im Dezember ausgeliefert, ein manueller Vorabeinbau ist - anhand des dem Hinweis beigefügten Customizingleitfaden - möglich.
Detaillierte Informationen finden Sie im genannten Hinweis.

Lohnsteuerentlastungen

Mit der Auslieferung eines neuen Programmablaufplanes werden die Erhöhung des Grundfreibetrages auf 10.908 EUR sowie eine weitere Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrages umgesetzt.
 
Das den Änderungen zugrunde liegende Inflationsausgleichsgesetz wurde mittlerweile vom Bundestag verabschiedet.

Neue XML-Schemata

Für die Lohnsteueranmeldung (LStA) und Lohnsteuerbescheinigung (LStB) werden ab 2023 neue XML-Schemata bereitgestellt.
 
Für die Lohnsteuerbescheinigung (LStB) wird ein neues Formular ausgeliefert, da ab 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben ist.
Das Formular für die Lohnsteueranmeldung bleibt unverändert, es entfällt lediglich die Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale (EPP).

Neue Version der Digitalen Lohnschnittstelle (DLS)

 Die Digitale Lohnschnittstelle (DLS) ermöglicht den Datenexport aus dem SAP-System im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung. Als Arbeitgeber haben Sie dem Außenprüfer die Daten gemäß den Konventionen der DLS auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wurde nun eine neue DLS-Version (DLS-Paket 2023.1) veröffentlicht.
 
Die Umsetzung erfolgt mit dem Jahreswechsel Support Package. Alternativ können Sie den Hinweis 3262175 als Vorabkorrektur einspielen.

Sozialversicherung

Unternehmensnummer in der Unfallversicherung

Zum 01.01.2023 wird eine bundesweit einheitliche Unternehmensnummer (UNRS) als neues Ordnungsmerkmal eingeführt und löst damit die bisherige, trägerspezifische Mitgliedsnummer ab. Pro Unternehmen gibt es eine Unternehmensnummer, welche für alle Unfallversicherungen gilt.
 
Betroffen sind sowohl der UV-Stammdatendienst als auch das UV-Meldeverfahren (UV-Lohnnachweis) und die UV-Jahresmeldungen.
 
Um die Unternehmensnummer über die Rückmeldung des UV-Stammdatendienstes zu erhalten, muss das entsprechende Ankreuzfeld im Report RPCUVAD0_IN gesetzt sowie das Customizing zur Teilapplikation JUPR erfolgt sein. Eine Unternehmensnummer darf vorab nicht manuell erfasst werden. Die Auslieferung erfolgte mit Hinweis 3250738. Alternativ spielen Sie das Support Package November ein. Des Weiteren beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte den Hinweis 3269312.

UV-Freiheit von Wertguthaben

In der Unfallversicherung gilt für Wertguthaben, die seit dem 01.01.2010 aufgebaut werden, das Entstehungsprinzip. Das während der Arbeitsphase eingezahlte Entgelt ist seitdem uv-pflichtig, das während der Freistellungsphase entnommene Entgelt hingegen uv-frei.

Für den Fall, dass die gewährte Freistellung größer ist als der Stand des Wertguthabens zum Ende der Arbeitsphase, entsteht ein negatives Wertguthaben. Dabei wurde bisher nicht berücksichtigt, dass dieser negative Anteil nicht vom BG-Brutto abgezogen werden darf, da es sich hierbei um uv-pflichtiges Entgelt handelt, welches nicht aus dem Wertguthaben stammt.

Seitens SAP wird die neue Teilapplikation BGC0 ausgeliefert, welche im SAP-Standard ab dem 01.01.2023 aktiv ist. Damit werden nur noch positive Wertguthaben-Stände für das Entstehungsprinzip der UV berücksichtigt.

Weitere Informationen finden Sie im Hinweis 3150084.

Kurzarbeit

Im August 2022 wurde durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) ein neuer Vordruck für die Abrechnungsliste (Kug 108) veröffentlicht, welche zur Antragsstellung von Kurzarbeitergeld benötigt wird.
Das geänderte SAPscript-Formular (HR_DE_KUG_LISTE) wird mit dem Jahreswechsel Support Package ausgeliefert. Ein manueller Vorabeinbau mittels Hinweis 3117752 ist möglich. Die Tabelle der pauschalierten Nettobeträge für Kurzarbeit wird angepasst, sobald die zu berücksichtigenden Beitragsbemessungsgrenzen verabschiedet sind (siehe Hinweis 3273581).

Elektronische Meldeverfahren

Neue Datensatzversionen

Zum 01.01.2023 treten in verschiedenen Meldeverfahren (DEÜV, EEL und A1) neue Datensatzversionen in Kraft.

Obwohl im Übergangszeitraum bis zum 28.02.2023 Meldungen weiterhin in der bisherigen Datensatzversion übermittelt werden können empfehlen wir, neue Meldungen erst nach dem Update Ihres Systems zu erstellen.
Rückmeldungen erfolgen ab dem 01.01.2023 in der neuen Datensatzversion.  

BA-BEA wird verpflichtend

Das BEA-Verfahren wird zum 01.01.2023 für alle Arbeitgeber verpflichtend. Grundlage hierfür ist die Änderung des § 313a SGB III. Ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers zur elektronischen Datenübertragung ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben.

Detaillierte Informationen finden Sie im Hinweis 3165505.

Mit dem Jahreswechsel treten gleichzeitig neue Datensatzversionen der BEA-Datensätze in Kraft. Betroffen sind die Arbeitsbescheinigung (DSAB), die Nebeneinkommensbescheinigung (DSNE) und die EU-Arbeitsbescheinigung (DSEU). Sollte das BEA-Verfahren in Ihrem HCM-System noch nicht eingerichtet sein empfehlen wir, dies bereits vor dem Jahreswechsel vorzunehmen.

DEÜV: Einführung einer Hauptbetriebsnummer und Eröffnung eines Arbeitgeberkontos bei der Krankenkasse

Arbeitgeberkonto

Wie bereits in unserem Beitrag vom Oktober erwähnt, sind Arbeitgeber nach § 28b Absatz 3b SGB IV zukünftig verpflichtet, auf elektronische Anforderung einer Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln.

Anstatt wie ursprünglich zum 01.01.2023 vorgesehen, wurde zwischenzeitlich vom BMAS ein Aufschub des Starts gewährt. Seitens SAP erfolgt die Umsetzung nun nicht bereits mit dem Jahreswechsel, sondern zu einem späteren Zeitpunkt.

Nähere Informationen können Sie den Hinweisen 3200169 und 3201163 entnehmen.

Einführung einer Hauptbetriebsnummer
Die Umsetzung der im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberkonto benötigten Hauptbetriebsnummer erfolgt zum Jahreswechsel mit der neuen Datensatzversion in der DEÜV (siehe oben).

eAU-Verfahren

Über das eAU-Verfahren haben wir im letzten Beitrag und bei unserem Online-Event bereits ausführlich berichtet. An dieser Stelle verweisen wir daher lediglich auf Hinweis 3248708, der eine Auflistung der häufig im Zusammenhang mit dem Verfahren auftretenden Fragen beinhaltet.
 
Wir empfehlen, noch vor dem Jahreswechsel mit der Umsetzung zu beginnen und das Verfahren bedarfsweise zunächst nur für bestimmte Bereiche des Unternehmens einzusetzen. Ab dem 01.01.2023 ist dies mit dem Start als verpflichtendes Verfahren nicht mehr möglich.

SAP empfiehlt für das eAU-Verfahren die Nutzung des Notification Tools. Sollte dies bei Ihnen aktuell noch nicht im Einsatz sein, kann eine Implementierung sinnvoll sein. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung.

Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)

Mittels der ab dem 01.01.2023 verpflichtenden, elektronisch unterstützten Betriebsprüfung werden die prüfungsrelevanten Daten der Entgeltabrechnung zu Zwecken der Betriebsprüfung an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt.
Arbeitgeber können sich auf Antrag (für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026) von der elektronischen Betriebsprüfung befreien lassen.

Behördenkommunikation

Kommunikation mit den Krankenkassen

Neues Authentifizierungsverfahren für Zertifikate

Ab 2023 ist für die Beantragung von Zertifikaten bei der ITSG ein neues Verfahren zur Identitätsprüfung vorgesehen. Zum Einsatz kommt das PostIdent-Verfahren.
Das neue Verfahren gilt entsprechend bei der Verlängerung eines Zertifikates.

Weitere Informationen zum Antragsverfahren sowie den PostIdent-Verfahren finden Sie bei der ITSG: Erstellung und Übermittlung des Zertifizierungsantrags.

Eigenerklärung der Meldestelle

Aufgrund des E-Government-Gesetzes und der darauf aufbauenden technischen Richtlinien des BSI müssen Meldestellen, die für weitere (von der Betriebsnummer des Zertifikates abweichende) Betriebsnummern Meldungen abgeben, bis zum 01.07.2023 gegenüber der ITSG GmbH zwingend eine Eigenerklärung für eine Meldestelle abgegeben haben.

Eine Anpassung der Software wird laut SAP voraussichtlich nicht notwendig sein. Die Beantragung oder Verlängerung eines Zertifikates erfolgt wie bisher mittels Report RPUSVKD0. Die Eigenerklärung hingegen ist über ein externes Formular direkt bei der ITSG abzugeben.

Änderung der URL für SOAP-WebServices im rvBEA-Verfahren

Bei Nutzung des WebServices für die Kommunikation mit dem DSRV-Server der Deutschen Rentenversicherung ändert sich die URL. Betroffen sind die Verfahren:

  • GML57

  • A1 für Privatversicherte

  • rvBEA Forms.

Die Änderung kann bereits jetzt durchgeführt werden; zwingend erforderlich ist sie bis spätestens 31.12.2022, um entsprechende Übertragungsfehler zu vermeiden.
 
Weitere Details zur Umsetzung können dem Hinweis 3254598 entnommen werden.

Kommunikation mit den Finanzbehörden

Neue ELSTER- ERiC-Version 37

Wie jedes Jahr wird von den Steuerbehörden zum Jahreswechsel eine neue ERiC-Version bereitgestellt, welche u. a. die Jahresversionen für die Lohnsteueranmeldung enthält. Geplant ist das Hauptrelease 37. Dieses Hauptrelease ist zwingende Voraussetzung für die Übertragung der LStA für 2023, d.h. erstmalig für den Anmeldezeitraum Januar 2023.
 
Nach der Auslieferung der Libraries seitens der Behörden werden die entsprechenden SAP-ELSTER Lösungen für die Middleware Business Connector (BC) und PI/PO seitens SAP übernommen. Anschließend ist auf Kundenseite ein Update der entsprechend im Einsatz befindlichen Middleware erforderlich.
 
Achtung: mit der ERiC-Version 37 werden nur noch Datenabholungen (Protokollantworten für LStB bzw. ELStAM) mit den Versionen 17 und 18 möglich sein. Datenabholungen mit der Version 12 führen entsprechend zu einem Fehler.
Zur Vermeidung des Fehlers ist VOR dem Update der Middleware der Hinweis 3261957 einzuspielen.
 
Hinweis: auf dem Shared Business Connector der All for One Group SE werden die notwendigen Aktualisierungen rechtzeitig durchgeführt. In diesem Falle sind Ihrerseits keine Aktivitäten erforderlich.
 
Für CPI (Cloud Plattform Integration) werden die neuen ERiC-Versionen durch die SAP eingebunden.
Der jeweils aktuelle Auslieferungstand kann dem Hinweis 3261855 entnommen werden.
 
Bei Verwendung der Middleware PI/PO beachten Sie bitte zusätzlich den Hinweis 3106691. Dem Hinweis zufolge muss das Upgrade von ELSTER 2.1 auf ELSTER 2.2 spätestens mit dem Jahreswechsel 2023 im Dezember 2022 durchgeführt werden, da ab 2023 nur noch ELSTER 2.2 unterstützt wird. Tiefergehende Informationen zur Vorgehensweise können dem Hinweis entnommen werden. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrem Basisdienstleister oder Ihrer IT in Verbindung.

Enhancement Package 8 (EHP8) / Systemaktualität

Bis Ende 2027 können Sie sich entscheiden, wie Sie die Wartung für Ihr SAP HCM System ab 2028 fortsetzen möchten. Auch wenn das Datum noch in weiter Ferne scheint, empfehlen wir Ihnen diesbezüglich bereits heute den Blick in die Zukunft zu richten.
 
Ein SAP HCM System aktuell zu halten hat viele Vorteile. Das Enhancement Package 8 (EHP8) bietet Ihnen z.B. mehr Flexibilität für Ihre Innovationen, verbesserte Datenschutzmöglichkeiten und Privatsphäre.
Darüber hinaus ist das EHP8 die Basis Ihres Systems und Voraussetzung für eine erfolgreiche Umstellung auf SAP S/4 HANA (kurz: H4S4).
 
Haben Sie sich bereits mit dem Thema auseinandergesetzt? Wie sehen Ihre Planungen, Ihre Strategie bzgl. H4S4 aus? Und ist Ihr System bereit dafür?
 
Da der Jahreswechsel in Kürze ansteht, wäre das ein guter Zeitpunkt den aktuellen Systemstand zu prüfen.
 
Sie haben bereits eine Strategie? Gerne besprechen wir diese mit Ihnen. Falls nicht, stehen wir Ihnen auf Wunsch zur Seite und entwickeln mit Ihnen gemeinsam eine für Sie passende Strategie für die Zukunft Ihres SAP HCM Systems. Unsere Kolleginnen und Kollegen sind für Sie da: sales@empleox.com.
  
Alle genannten Hinweise können sich jederzeit verändern. Die aktuellsten Versionen erhalten Sie jeweils im SAP ONE Support Launchpad.

Unser Schulungsangebot

Gerne möchten wir Sie auf unser Schulungsangebot im Januar 2023 aufmerksam machen. Wie in den Vorjahren bieten wir reine Online-Seminare an. Detaillierte Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter Jahreswechselseminare 22/23 in SAP ERP HCM | Online.

Wir würden uns freuen, Sie bei einer unserer Veranstaltungen begrüßen zu dürfen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an HCMServiceNews@empleox.com.

Kontakt

Für ausführlichere Informationen können Sie sich gerne zu unserem kostenlosen HCM-Newsletter anmelden. Schreiben Sie hierzu eine kurze E-Mail mit Ihrem Wunsch zur Aufnahme in den Verteiler an: HCMServiceNews@empleox.com.

AGG Konformität: Sollte im Dokument aus Vereinfachungsgründen nur eine Geschlechtsform verwendet werden, ist ausdrücklich auch jede andere Geschlechtsform gemeint.

Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Update: Oktober 2022

Wir werfen einen ersten Blick auf die zum Jahreswechsel 2022/2023 anstehenden Änderungen und weisen wie gewohnt auf aktuelle Themen sowie gegebenenfalls für Ihr System relevante Vorabkorrekturen hin.

Erste Informationen zum Jahreswechsel seitens SAP können Sie dem Hinweis 3251393 Vorankündigung JW 2022/2023 entnehmen.

Über tagesaktuelle Hinweise informieren Sie sich bitte im SAP ONE Support Launchpad.

Bitte beachten Sie auch die Termine zu unseren Jahreswechselschulungen. Den Link zur Anmeldung finden Sie am Ende unseres Artikels.

Steuer

Inflationsausgleichsgesetz

Lohnsteuerentlastungen

Zum 01.01.2023 sollen eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR sowie eine weitere Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags erfolgen.
Die Verabschiedung der Änderungen durch den Bundestag und Bundesrat ist noch offen.

Aufgrund des Wegfalls der Kennzahl für die EPP sowie der zukünftig ausschließlichen Verwendung der Identifikationsnummer wird es für die Lohnsteueranmeldung (LStA) und die Lohnsteuerbescheinigung (LStB) ab 2023 neue XML-Schemata geben. Die Verwendung der eTIN ist ab 2023 nicht mehr zulässig.

Inflationsausgleichsprämie

ArbeitgeberInnen sollen die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Betrag von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren. Die Regelungen zur Inflationsausgleichsprämie wurde von der Bundesregierung auf den Weg gebracht und der Bundestag und Bundesrat haben zugestimmt.
Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

Aktuell liegt hierzu noch kein Umsetzungshinweis vor wurde seitens SAP jedoch mit Hinweis 3251393 angekündigt.

Sozialversicherung

Mindestlohnerhöhung zum 01.10.2022

Durch das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ (Mindestlohnerhöhungsgesetz) wurde der gesetzliche Mindestlohn zum 01.10.2022 auf 12 € pro Stunde angehoben. Zusätzlich enthält das Gesetz weitere Änderungen und Neuregelungen mit Auswirkung auf die Entgeltabrechnung:

Erhöhung der Minijobgrenze auf 520 Euro monatlich

Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich dynamisch am Mindestlohn, sodass ab dem 01.10.2022 eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird.

Da der Mindeststundenlohn 2022 mehrfach angehoben wurde, müssen Arbeitgeber prüfen, ob die jeweils geltende gesetzliche Verdienstgrenze in der jeweiligen Beschäftigung oder bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nach wie vor nicht überschritten wird bzw. wurde.

Bei Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Hierbei gilt das sogenannte Entstehungsprinzip: maßgeblich ist nicht die tatsächliche Zahlung, sondern der Entgeltanspruch des Beschäftigten.

Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung an handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Arbeitgeber müssen in diesem Fall entsprechende Ummeldungen im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) erstellen.

Eine vorhersehbare Überschreitung der Minijob-Verdienstgrenze ist künftig nur noch bis zu zwei Mal in einem Jahr und jeweils bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze zulässig.

Ausweitung des Übergangsbereiches

Ab 1. Oktober 2022 wird außerdem die Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich von zuletzt 450,01 Euro bis 1.300 Euro auf 520,01 Euro bis 1.600 Euro angehoben. Gleichzeitig wird die Beitragsberechnung neu geregelt. Auf diesem Weg werden Beschäftigte im Übergangsbereich - sogenannte Midijobber - stärker entlastet.

Die Auslieferung erfolge mit Hinweis 3198383. Bitte beachten Sie in diesem Hinweis aufgeführten Regelungen zum Bestandsschutz und die sich daraus ergebenden Änderungen in den Stammdaten (Infotypen 0013 und 0020).

Alternativ spielen Sie das Support Package mit Auslieferung September 2022 ein.

Des Weiteren beachten Sie bitte die Hinweise 3231712 /3239383 /3239398.

Erleichterte Zugangsbedingungen KUG bis 31.12.2022 verlängert

Mit der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) werden die aktuell bestehenden Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld um weitere 3 Monate bis zum 31.12.2022 verlängert.

Die Verlängerung der Zugangserleichterungen hat keinen Einfluss auf Ihr SAP HCM-System.

Unternehmensnummer in der Unfallversicherung

Die Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaften erhalten zum 01.01.2023 eine bundesweit einheitliche Unternehmensnummer (UNRS), welche die bisherige, trägerspezifische Mitgliedsnummer ablöst. Pro Unternehmen gibt es eine Unternehmensnummer, welche für alle Unfallversicherungen gilt. Sie setzt sich aus der 12-stelligen Unternehmernummer und einem 3-stelligen Unternehmerkennzeichen zusammen.

Betroffen sind sowohl der UV-Stammdatendienst als auch das UV-Meldeverfahren (UV-Lohnnachweis) und die UV-Jahresmeldungen.

Die Unternehmensnummer wird ab dem 01.11.2022 mit dem UV-Stammdatendienst ausgeliefert. Benötigt wird sie ab diesem Zeitpunkt für die Stammdatenabfrage (DSAS), die Rückmeldung der Stammdaten (DSSD) sowie den elektronischen Lohnnachweis (DSLN).

Für die UV-Jahresmeldungen ist die Unternehmensnummer ab 2023 zu verwenden.

Die Auslieferung seitens SAP erfolgt mit dem Support Package im Oktober 2022. Alternativ spielen Sie vorab den Hinweis 3170635 ein.

Das Customizing kann unabhängig vom Vorliegen der Unternehmensnummer bereits im Vorfeld durchgeführt werden und die Unternehmensnummer entsprechend nachgetragen werden.

Weitere Details und Informationen können dem Hinweis 3170635 sowie der Präsentation der DSAG entnommen werden.

Elektronische Meldeverfahren

Neue Datensatzversion 02 im UV-Meldeverfahren

Im Zusammenhang mit der Unternehmensnummer in der Unfallversicherung tritt zum 01.11.2022 eine neue Datensatzversion in Kraft. Die Datensätze DSAS, DSSD und DSLN werden entsprechend erweitert.

Da die Rückmeldungen zur Stammdatenabfrage (DSSD) ab dem 01.11.2022 grundsätzlich in der neuen Datensatzversion erfolgt empfiehlt SAP, die Abfrage für das Meldejahr 2023 erst nach dem Einspielen der Änderungen zur neuen Datensatzversion vorzunehmen.

Die Auslieferung erfolgt ebenfalls mit dem Support Package im Oktober. Alternativ spielen Sie die Hinweise 3201837 sowie die vorausgesetzten Hinweise 3155323 und 3164801 ein.
Bitte beachten Sie zusätzlich die im Hinweis 3201837 beschriebenen manuellen Tätigkeiten.

DEÜV: Einführung einer Hauptbetriebsnummer und Eröffnung eines Arbeitgeberkontos bei der Krankenkasse

Einführung einer Hauptbetriebsnummer

Im Beitragseinzugsverfahren wird ein Arbeitgeber durch die im Beitragsnachweis angegebene Betriebsnummer identifiziert (Hauptbetriebsnummer).

Für die Einzugsstelle muss zukünftig ersichtlich sein, ob ein neues Arbeitgeberkonto anzulegen ist oder die in der Anmeldung angegebene Betriebsnummer einem bestehenden Arbeitgeberkonto (siehe Erläuterungen unten) zuzuordnen ist. Diese Unterscheidung ist nur möglich, sofern in der Anmeldung neben der Angabe der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes zusätzlich der Arbeitgeber angegeben wird. Zur Umsetzung des Verfahrens nach § 28b Absatz 3b SGB IV ist in der Anmeldung daher die Hauptbetriebsnummer anzugeben.

Sofern im Einzelfall der Arbeitgeber als Beitragsschuldner mehr als eine Hauptbetriebs-nummer hat, ist in der Anmeldung die Hauptbetriebsnummer anzugeben, unter der die Beiträge für den angemeldeten Arbeitnehmer im Beitragsnachweisverfahren nachgewiesen werden. Für ein vollständiges revisionsfähiges Verfahren ist die Hauptbetriebsnummer in allen Meldungen anzugeben.

Arbeitgeberkonto

Nach § 28b Absatz 3b SGB IV sind Arbeitgeber ab dem 01.01.2023 verpflichtet, auf elektronische Anforderung einer Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln.

Mit der Digitalisierung dieses Prozesses und der Integration in das bestehende DEÜV-Meldeverfahren sollen auf beiden Seiten Kosteneinsparungen und Vereinfachungen erreicht werden.

Die Umsetzung der Hauptbetriebsnummer erfolgt mittels des neuen Datensatzversion 08 zum 01.01.2023. Bezüglich des Arbeitgeberkontos wird derzeit eine Verschiebung auf den 01.07.2023 in Erwägung gezogen.

BA-BEA wird verpflichtend

BEA steht für „Bescheinigung elektronisch annehmen“ und ist das digitale Verfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA) für vom Arbeitgeber auszustellenden Arbeitsbescheinigungen für die Berechnung des Arbeitslosengeldes durch die BA. Was seit 2014 auf freiwilliger Basis genutzt werden konnte, wird nun zum 01.01.2023 für alle Arbeitgeber verpflichtend.

Mit der gesetzlichen Verpflichtung entfällt die bis dato erforderliche Zustimmung des Arbeitnehmers zur Datenübermittlung. Der Widerspruch durch den Arbeitnehmer ist ebenfalls nicht mehr möglich.

Detaillierte Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Das BEA-Verfahren wurde bereits im SAP-Standard ausgeliefert. Wir empfehlen, die Einrichtung rechtzeitig vor dem Jahreswechsel vorzunehmen.

eAU-Verfahren ab 01.01.2023

Mit dem Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) müssen Arbeitnehmende ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 01.01.2023 prinzipiell nicht mehr beim Arbeitgeber vorzeigen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung, welche die Arbeitgeber dann elektronisch abrufen. Dies soll Unternehmen und MitarbeiterInnen entsprechend entlasten.

  • Schritt 1: Arzt meldet an die Krankenkasse
  • Schritt 2: Arbeitnehmende informieren Arbeitgeber
  • Schritt 3: Datenabruf des Arbeitgebers bei der Krankenkasse

Künftig müssen also auf Grundlage der Krankmeldung des Mitarbeitenden Arbeitgeber proaktiv die AU-Daten abrufen. Der Abruf der Daten durch den Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse erfolgt auch für Arbeitnehmende, die auf Minijob-Basis beschäftigt sind.

Das neue Verfahren gilt jedoch nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmende. Zudem nennt der Gesetzgeber folgende Ausnahmen von der Teilnahme am elektronischen Verfahren bei festgestellter Arbeitsunfähigkeit:

  • Minijobs in Privathaushalten.
  • Fälle, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt erfolgt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Das eAU-Verfahren ist aus prozessualer Sicht analog der anderen SV-Meldeverfahren aufgebaut und ist an den B2A-Manager angebunden.

Die allgemeine Freigabe erfolge bereits im Mai 2022 mit Hinweis 3103661. Dort finden Sie detaillierte Informationen sowie Verweise auf andere, in diesem Zusammenhang relevante Hinweise. Des Weiteren beachten Sie bitte den Hinweis 3056842, in dessen Anlage Sie unter anderem eine Darstellung des Prozesses finden.

Wir empfehlen, rechtzeitig vor dem Jahreswechsel mit der Umsetzung zu beginnen und erste Tests durchzuführen. Es ist möglich, zunächst nur für bestimmte Bereiche des Unternehmens das Verfahren zu starten.

SAP empfiehlt für das eAU-Verfahren die Nutzung des Notification Tools. Sollte dies aktuell bei Ihnen noch nicht im Einsatz sein, kann eine Implementierung sinnvoll sein. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung.

Das Notification Tool steht ab Release 6.04 zur Verfügung.

 

Unser Online-Event

Sie haben Fragen zum Prozess und zur Umsetzung in SAP HCM? Dann empfehlen wir Ihnen die Teilnahme an unserem Online-Event zum Thema eAU-Verfahren.

Dieses wird am Freitag, den 04.11.2022 um 10 Uhr stattfinden. Die voraussichtliche Dauer ist mit 1,5 Stunden eingeplant.

Zielgruppe: Leiter, Mitarbeiter und Sachbearbeiter aus Personal, Verwaltung, Entgeltabrechnung und Systemsteuerung.

Die Teilnahme ist kostenlos.

Ihre Anmeldung nehmen wir gerne per E-Mail an HCMServiceNews@empleox.com entgegen. Die erforderlichen Zugangsdaten lassen wir Ihnen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn zukommen.

 

Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP): – Personalabrechnung: verpflichtend für Software-Hersteller ab 01.01.2023

Die elektronisch unterstütze Betriebsprüfung ermöglicht, die prüfungsrelevanten Daten aus dem Gehaltsabrechnungsprogramm elektronisch zu übermitteln, so dass diese im Anschluss durch den Prüfer analysiert sowie auf Plausibilität und Richtigkeit der Beitragsberechnung und -abrechnung überprüft werden können.

Die Übermittlung soll online unter Nutzung des eXTra-Verfahrens (einheitliches XML-basiertes Transportverfahren, www.extra-standard.de) erfolgen, welches aktuell bereits in anderen SV-Meldeverfahren (beispielsweise DEÜV-Sofortmeldung) verwendet wird. Eine Annahme von Datenträgern ist nicht vorgesehen.

Auf Antrag des Arbeitgebers kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Entgeltabrechnungsdaten verzichtet werden

Elektronische Entgeltunterlagen

Zu einer vollständigen elektronischen Betriebsprüfung gehört des Weiteren, dass zu sichtende Entgeltunterlagen vom Arbeitgeber zukünftig dem RV-Träger in elektronischer Form übermittelt werden müssen. Arbeitgeber sind daher bereits seit dem 01.01.2022 verpflichtet, alle Entgeltunterlagen in elektronischer Form vorzuhalten.

Analog der Befreiungsmöglichkeit zur Umsetzung der euBP können sich Arbeitgeber sich bis zum 31. Dezember 2026 auf Antrag von der Verpflichtung zur Führung von elektronischen Unterlagen befreien lassen. Der Antrag kann formlos beim zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (DRV)erfolgen, eine Antragsfrist ist ebenfalls nicht vorgesehen.

Bitte beachten Sie, dass sich alle genannten Hinweise jederzeit verändern können. Die aktuellsten Versionen erhalten Sie jeweils im SAP ONE Support Launchpad.

Update: Juli 2022

Aus aktuellem Anlass möchten wir Ihnen ein kurzes Update über die bevorstehende Änderung geben, die teilweise noch rechtzeitig vor der Augustabrechnung, bei nachschüssiger Abrechnung sogar vor der Juli-Abrechnung, in Ihrem SAP-System zu berücksichtigen sind.

Zusätzlich weisen wir in Ergänzung zu unserem HCM-Newsletter vom Juni 2022 auf weitere Themen hin, die relevant für Sie sein könnten.

Alle nachfolgend genannten Hinweise bzw. Inhalte beziehen sich auf den Stand bei Verfassung dieser Information.

Die jeweils aktuelle Version der Hinweise finden Sie im SAP ONE Support Launchpad

Steuer

Energiepreispauschale (EPP)

Der Anspruch auf die EPP entsteht grundsätzlich zum 01.09.2022 und soll (bei Erfüllung der vorgegebenen Voraussetzungen) im September 2022 vom Arbeitgeber ausbezahlt werden.

Der steuerpflichtige Betrag in Höhe von 300 € pro anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden soll vom Gesamtbetrag der abzuführenden Lohnsteuer über die Lohnsteuer-Anmeldung vor-/refinanziert werden. Hierzu wurde die neue Kennzahl 35 in der Lohnsteueranmeldung geschaffen. Diese ist vom Arbeitgeber mit der Lohnsteueranmeldung August zu übermitteln.

Korrekturen, die sich nach der Abgabe der Lohnsteueranmeldung für August ergeben, sind über eine korrigierte Lohnsteueranmeldung August an das Finanzamt zu übermitteln.

SAP hat bereits die Bereitstellung eines Auswertungsreports zur Ermittlung der Differenzen zwischen Lohnsteueranmeldung und Auszahlung geplant.

Lohnsteueranmeldung

Das Customizing und das Programm für die Erstellung der Lohnsteueranmeldung wurden so angepasst, dass im Meldemonat August die neue Kennzahl 35 ermittelt wird. Diese reduziert zur Vorfinanzierung der EPP-Auszahlung die Lohnsteuerschuld des Arbeitgebers. Als Grundlage für die Ermittlung der Kennzahl 35 wird eine (entsprechend neu einzurichtende) Lohnart für die Ausweisung der EPP verwendet, welche im Abrechnungsergebnis für 08/2022 (bei nachschüssiger Abrechnung in 07/2022) vorhanden sein muss.

Auszahlung und Lohnsteuerbescheinigung
Für Arbeitnehmende mit Steuerklasse I - V muss im Abrechnungsergebnis für 09/2022 (bei nachschüssiger Abrechnung in 08/2022) eine entsprechende lohnsteuerpflichtige Lohnart vorhanden sein. Diese Lohnart ist auch die Grundlage für die Ausweisung des Großbuchstaben E auf der Lohnsteuerbescheinigung.

Bitte beachten Sie in Zusammenhang mit der Umsetzung der Energiepreispauschale folgende Hinweise:

  • 3200909 - Energiepreispauschale (EPP) – Auslieferung
  • 3210298 - Entgeltnachweis_Energiepreispauschale (EPP) – Anpassung
  • 3210325 - Lohnkonto_Energiepreispauschale (EPP) – Anpassung

Weitere Details und Empfehlungen (wie z. B. die frühzeitige Identifikation der Anspruchsberichtigten und Einholung der ggf. erforderlichen Bestätigungen von geringfügig Beschäftigen) finden Sie im Hinweis 3201273.

Technische Voraussetzung
Es ist eine Anpassung der entsprechenden Middleware (BC,PI/PO, CI) der SAP-ELSTER-Lösungen erforderlich.
Hier ist die neue ERiC-Version 36 zu installieren. Die Auslieferung seitens SAP erfolgte bereits mittels Hinweis 3219001.
Die Aktualisierung ist vor der Übertragung der Lohnsteueranmeldung August durchzuführen – ansonsten kann die LSt-Anmeldung nicht übermittelt werden.

Business Connector:
Bei Verwendung des Business Connectors beachten Sie bitte den Hinweis 2939891.
Hinweis: auf dem Shared Business Connector der All for One Group SE wurden die notwendigen Aktualisierungen bereits durchgeführt.

PI/PO:
Für die Middleware Process Integration/Process Orchestration wird im Rahmen des Auslieferungsprozesses ein entsprechendes Patch zur Verfügung gestellt.

CI:
die Aktualisierung der Cloud Integration (CI) wird durch SAP vorgenommen. Gemäß Hinweis 3219001 erfolgt diese mit dem Release 2206, welches für die Wochenenden 23./24.07, 30./31.07 bzw. 06./07.08. geplant ist.

Sozialversicherung
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung.
Wie bereits erläutert, wird der Mindestlohn ab dem 01.10.2022 auf 12,00 Euro pro Stunde angehoben. Damit ändert sich auch die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 auf 520,00 Euro und die Beitragsberechnung für den Übergangsbereich wird u. a. neu geregelt.

Der Hinweis 3217280 wird bis zur Auslieferung eines einbaubaren Hinweises bis Ende August 2022 weiter aktualisiert.
Die Auslieferung selbst ist seitens SAP mit dem Support Package September 2022 angekündigt.

Sonstiges / Korrekturen
Internationaler Frauentag - ab dem Jahr 2023 wird der Internationale Frauentag auch in Mecklenburg-Vorpommern ein gesetzlicher Feiertag.
Diese Änderung wird von SAP nicht ausgeliefert und muss manuell im System eingestellt werden. Außerdem sind die entsprechenden Arbeitszeitpläne neu zu generieren und ggf. bereits erfasste Abwesenheiten sind somit für das Jahr 2023 neu zu bewerten.

Gerne unterstützen wir Sie frühzeitig bei den notwendigen Aktivitäten.

Update: Juni 2022

Wie im letzten Update aus April bereits angekündigt, wurde nun -rückwirkend zum 01.01.2022- das Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen. Die daraus für die Gehaltsabrechnung resultierenden Änderungen haben wir für Sie nachfolgend zusammengefasst. Bitte beachten Sie hierzu explizit die Hinweise 3205513 und 3166705.

Des Weiteren informieren wir wie gewohnt über weitere Änderungen, die aus unserer Sicht für einen reibungslosen Betrieb Ihres HCM-Systems von Bedeutung sind.

Alle genannten Hinweise bzw. Inhalte beziehen sich auf den Stand bei Verfassung dieser Information. Die jeweils aktuelle Version der Hinweise finden Sie im SAP ONE Support Launchpad.

Steuer

Zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger wurden rückwirkend zum 01.01.2022 folgende Änderungen beschlossen:

Anhebung des Grundfreibetrags von derzeit 9.984 € auf 10.347 € sowie
des Arbeitnehmer–Pauschbetrag von 1.000 € auf 1.200 €

Die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) geänderten und zur Verfügung gestellten Programmablaufpläne sind ab dem 01. Juni 2022 anzuwenden.

Gemäß § 41c EStG muss der bisher durchgeführte Lohnsteuerabzug bezüglich der ersten beiden Punkte somit korrigiert werden.

Die Auslieferung der Änderungen erfolgt mit dem Support Package 07/2022, welches für den 14.07.2022 angekündigt ist. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Juniabrechnung ist daher ausschließlich via Vorabkorrektur möglich. Bitte prüfen Sie in diesem Fall, ob die im Hinweis genannten Voraussetzungen erfüllt sind und führen die dort beschriebenen manuelle Tätigkeit durch.

Bitte nehmen Sie nach dem Einspielen des neuen Programmablaufplans die im Hinweis beschriebenen notwendigen Rückrechnungen in der Abrechnung vor.

Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer (befristet bis 12/2026)

Zur Umsetzung der Änderung muss eine Anpassung der Konstante PKWP2 erfolgen.
Details können dem SAP-Hinweis 3193986 entnommen werden.

Die höhere Pauschale hat Auswirkung auf evtl. vereinbarte Fahrtkostenzuschüssen sowie die Dienstwagengestellung. Solche Regelungen sollten überprüft und entsprechend angepasst werden.

9-Euro-Ticket / Auswirkungen auf Fahrtkostenzuschüsse

Am 30.05.2022 hat das BMF mit seinem Schreiben "Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sogenannten 9-Euro-Tickets" zur Behandlung von Fahrtkostenzuschüssen aufgrund des 9-Euro-Tickets für den Personennahverkehr Stellung genommen.

Während der Gültigkeitsdauer des 9-Euro-Tickets gelten danach die folgenden Grundsätze/Vereinfachungsregelung:

Die Steuerbefreiung von Zuschüssen, die Arbeitgeber ihren ArbeitnehmerInnen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, ist auf die tatsächliche Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.

Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).

Werden demnach -bezogen auf das Kalenderjahr 2022- insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte (max. möglich sind hier 9 € monatlich von Juni bis August 2022), ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Energiepreispauschale (EPP)

Der Anspruch auf die EPP entsteht grundsätzlich zum 01.09.2022 und soll nach dem Willen des Gesetzgebers (bei Abgabe einer monatlichen Lohnsteuer-Anmeldung) im September 2022 direkt vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitnehmer/innen, in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • für die die Steuerklassen 1 bis 5 gemeldet sind oder
  • die nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn erhalten und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt haben, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt.

Bei dem Betrag in Höhe von 300 € handelt es sich um einen steuerpflichtigen sonstigen Bezug - nach derzeitigem Kenntnisstand ist die Zahlung jedoch beitragsfrei.

Arbeitgeber können die gezahlten Energiepreispauschalen vom Gesamtbetrag der abzuführenden Lohnsteuer mit der Lohnsteuer-Anmeldung entnehmen.

Für vom monatlichen Lohnsteueranmeldungs-Abgabezeitraum abweichende Abgabefristen gelten gesonderte Regelungen.

In der Lohnsteuerbescheinigung (LStB) ist die Zahlung der EPP mit dem neuen Großbuchstaben E auszuweisen.

Aufgrund von noch offenen Fragen befinden sich aktuell weitere SAP-Hinweise in Vorbereitung.

Technische Voraussetzungen:
Im Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Kennzahlen für die Lohnsteueranmeldung wird als unbedingte Voraussetzung ein Update der jeweils bei Ihnen im Einsatz befindlichen technischen Komponente (Middleware) für ELSTER ERiC (CI, Business Connector, PI/PO) erforderlich. Diese Änderungen werden voraussichtlich nur für das ERiC Release 36 bereitgestellt.

Ein Auslieferungszeitpunkt steht zum aktuellen Datum noch nicht fest.

Hinweis: auf dem Shared Business Connector der All for One Group SE werden die notwendigen Aktualisierungen nach entsprechender Auslieferung zentral durchgeführt. In diesem Falle sind Ihrerseits keine Aktivitäten erforderlich.

Kinderbonus (nur für Kindergeld auszahlende Stellen relevant)

Im Gesetz ist die Auszahlung eines einmaligen Bonus in Höhe von 100 € pro Kind im Juli 2022 vorgesehen. Die Regelung erfolgt analog zur Regelung im Vorjahr, als 150 € Kinderbonus beschlossen wurden.

Für die Umsetzung im SAP-System ist die Bereitstellung eines separaten Hinweises, der sich an der Lösung des Vorjahres orientiert, geplant.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz werden weitere steuerliche Entlastungen umgesetzt:

Verlängerung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis zum 30.06.2022
Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wurde um weitere sechs Monate bis zum 30.06.2022 verlängert.
Damit können Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten weiterhin steuerfrei auf bis zu 80 Prozent des ausgefallenen Entgelts aufstocken.

Gemäß Hinweis 3186156 kann das entsprechende Support Package eingespielt werden. Alternativ implementieren Sie die Korrekturanleitung.

Steuerfreiheit Corona-Bonus für Pflegekräfte
Arbeitgeber können Zuwendungen bis zu einer Höhe von 4.500 € steuerfrei an Beschäftigte in Pflegeberufen zahlen. Dieser Pflegebonus muss bis zum 31. Dezember 2022 ausbezahlt werden.

SAP hat hierzu keine separate Auslieferung geplant. Als Vorlage für eine kundenindividuelle Umsetzung kann die SAP-Lösung für die Corona-Sonderzahlung (1.500 €, § 3 Nr. 11a EStG) verwendet werden.

Verlängerung der Home-Office-Pauschale
Steuerpflichtige können auch für das Jahr 2022 für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von 5 € in ihrer Steuererklärung geltend machen - maximal 600 € im Jahr. Dies gilt selbst dann, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Sonstiges / Korrekturen

Untermonatiger Wechsel Firmenwagen

Bei einem untermonatigen Wechsel des Firmenwagens und gleichzeitigem Wechsel der Berechnungsmethode (1% oder Fahrtenbuch) war die Berechnung des geldwerten Vorteils des PKW nicht korrekt.

Sollte diese Konstellation bei Ihnen relevant sein, können Sie weitere Details dem Hinweis 3126325 entnehmen.

Sozialversicherung

Fehlerhafte SV-Beitragsberechnung für Mehrfachbeschäftigte

Bei Mehrfachbeschäftigten mit einer IfSG-Abwesenheit, bei denen im Infotyp 0700 (Subtyp DBBG) SV-Tagen eingetragen sind und für die gleichzeitig in einer SV-Sparte das Kennzeichen „BBG wurde überschritten“ aktiviert ist, wurden trotz Einspielung des Hinweises 3127301 zu hohe Sozialversicherungsbeiträge berechnet.

Die Korrektur gilt rückwirkend für alle Abrechnungsperioden ab 01/2020. Betroffene Mitarbeiter sind auf den Beginn der IfSG-Abwesenheit zurückzurechnen.

Ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte dem Hinweis 3194975.

Infektionsschutzgesetz

Differenzen bei der Berechnung des pauschalierten Netto bei Bruttobeträgen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung

Für die Berechnung der Entschädigung bei Quarantäne und Kinderbetreuung nach § 56 IfSG wird analog der Kurzarbeit ein pauschaliertes Netto zugrunde gelegt.

Bei der Berechnung dieses pauschalierten Netto kommt es in SAP seit dem 01.01.2022 zu Differenzen gegenüber der vom Bundesgesundheitsministerium bereitgestellten Abzugstabelle insofern das Bruttoentgelt über der RV-BBG liegt.

Ursache ist eine in SAP durchgeführte Rundung der Beitragsbemessungsgrenze, welche in der vom Bundesgesundheitsministerium bereitgestellten Abzugstabelle nicht vorgenommen wurde.

Eine detaillierte Beschreibung des Sachverhaltes sowie der Lösung ist dem Hinweis 3209919 zu entnehmen.

Die Auslieferung der Änderung erfolgt mit dem Support Package im Juli 2022. Alternativ spielen Sie den Hinweis 3209919 als Vorabkorrektur ein.

Behördenkommunikation

A1 - Meldeverfahren

Um es der Deutschen Rentenversicherung künftig zu ermöglichen, optionale Zusatzinformationen (wie z. B. einen Ansprechpartner oder den Grund einer  Verzögerung der Ausstellung der Bescheinigung) elektronisch übermitteln zu können, wurde der Datensatz "Zusatzinformation (DXWL)" eingeführt.

Da die Bereitstellung des neuen Datensatzes DXWL über die bereits bestehenden Datenaustauscharten A1A im A1-Verfahren bzw. ARV bei rvBEA erfolgt, ist es notwendig, diese gesetzliche Änderung noch vor dem 01.07.2022 einzuspielen. 
Anderenfalls könnte es zu Fehlern beim Abholen von Meldungen für die Verfahren A1 und rvBEA kommen.

Die Auslieferung erfolgte mit dem Support Package Auslieferung 05/2022. Alternativ spielen Sie den Hinweis 3151014 als Vorabkorrektur ein und beachten die im Hinweis beschriebene manuelle Vorarbeit.

Weitere gesetzliche Änderungen

Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2022

 Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden alle zwei Jahre jeweils zum 01. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das Existenzminimum (§ 32a Absatz 1 Nummer 1 EstG) angepasst.
Die nächste Anpassung erfolgt zum 01. Juli 2022. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die neuen Pfändungsfreigrenzen automatisch zu berücksichtigen.

Die Änderungen werden per Support Package ausgeliefert. Alternativ führen Sie die im Hinweis 3209902 beschriebenen manuellen Tätigkeiten im Customizing durch.

Datenträgeraustausch/Zahlungsverkehr

Gültigkeit von SEPA-Formaten für die Zahlungsdateien

In Bezug auf unseren Newsletter vom April dieses Jahres möchten wir unsere Aussage dahingehend korrigieren, dass das Zahlungsformat SEPA_CT grundsätzlich weiterhin seine Gültigkeit behält.

Sollten bei Ihnen jedoch Versionen im Einsatz sein, deren Gültigkeit ab 2016 nicht mehr gegeben ist, empfiehlt es sich, diese durch die aktuell verfügbare Version zu ersetzen, beispielsweise durch das Hochladen und Einbinden des aktuellen Formatbaumes.

Kontakt

Für ausführlichere Informationen können Sie sich gerne zu unserem kostenlosen HCM-Newsletter anmelden. Schreiben Sie hierzu eine kurze E-Mail mit Ihrem Wunsch zur Aufnahme in den Verteiler an: HCMServiceNews@empleox.com.

AGG Konformität: Sollte im Dokument aus Vereinfachungsgründen nur eine Geschlechtsform verwendet werden, ist ausdrücklich auch jede andere Geschlechtsform gemeint.

Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Update: April 2022

Gemäß eines Regierungsentwurfs soll bis spätestens Juni 2022 das Steuerentlastungsgesetz 2022 -rückwirkend zum 01.01.2022- beschlossen werden. Wir möchten Ihnen die darin geplanten Änderungen gerne kurz vorstellen. Technische Probleme und die Auswirkungen der Pandemie sorgen dafür, dass der Einsatz der eAU für Arbeitgeber verschoben wurde. Des Weiteren gibt es Änderungen im Betriebsdatenmeldeverfahren sowie hinsichtlich der Lebenszyklen der SEPA-Formate.

Steuer

Steuerentlastungsgesetz 2022

Rückwirkend zum 01.01.2022 sollen folgende Änderungen zur Entlastung beschlossen werden:

  • Anhebung des Grundfreibetrags von derzeit 9.984 Euro auf 10.347 Euro
  • Erhöhung des Arbeitnehmer–Pauschbetrags von 1.000 Euro auf 1.200 Euro
  • Vorziehen der ursprünglich zum 01.01.2024 geplanten Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer

Wie gewohnt werden hierzu aktuelle Programmablaufpläne durch die Finanzverwaltung ausgeliefert.
 
Mit einem weiteren Entlastungspaket soll (neben z. B. der Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe und vergünstigten Tickets für den ÖPNV) unter anderem eine einmalige Energiepauschale für einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige (Steuerklasse I-V) in Höhe von 300 Euro/brutto über die Arbeitgeber ausgezahlt werden. Nähere Informationen liegen derzeit noch nicht vor.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen weitere steuerliche Entlastungen umgesetzt werden. Dieses Gesetz beinhaltet unter anderem die Punkte:
 

  • Verlängerung der Home-Office-Pauschale
  • Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Der ab dem 01. Januar 2022 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, soll von den Arbeitgebern korrigiert werden
  • Steuerfreiheit für Corona-Pflegebonus (an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer:innen) bis zu 3.000 Euro

Der Entwurf wurde an die Ausschüsse zur weiteren Beratung verwiesen. Die Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundestages und -rates. Dies ist für Mitte Mai bzw. Mitte Juni geplant. Daher stehen derzeit noch keine Hinweise für erforderliche Änderungen im System zur Verfügung – diese werden nach Verabschiedung der Gesetze im SAP ONE Support Launchpad zu finden sein.

Sozialversicherung

Verpflichtende eAU für Arbeitgeber auf Januar 2023 verschoben 

Da die technische Ausrüstung für die Datenübermittlung im Rahmen des eAU-Verfahren in vielen Arztpraxen noch nicht vorhanden ist, endet die Pilotphase nun erst am 31. Dezember 2022, anstatt wie geplant am 30. Juni 2022 (siehe "Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“).

Arbeitgeber sind somit erst ab dem 01. Januar 2023 verpflichtet, die AU-Daten erkrankter Mitarbeiter:innen elektronisch bei deren Krankenkasse abzurufen, siehe hierzu auch die Hinweise 3056842 (Ergänzung vom 04.04.2022) und 3129911.
 
Die Einrichtung des eAU-Verfahren ist vorab möglich. Die Freigabe erfolgte mit Hinweis 3103661. Die Auslieferung erfolgt mit dem Support Package im Mai.

Von einem Vorabeinbau via Hinweiskorrekturen raten wir entschieden ab.

Behördenkommunikation

Betriebsdatenmeldeverfahren

 Das bereits seit Jahren etablierte Meldeverfahren wurde im Rahmen des Jahreswechsels angepasst.
 Um die Betriebsdatenmeldungen über SAP absetzen zu können, sind im Vorfeld -jeweils pro Meldung- auf dem Entwicklungssystem Customizing-Einstellungen vorzunehmen, die in das Produktivsystem transportiert werden müssen. Erst danach können (unter Berücksichtigung der sechs Wochenfrist) neue Betriebsdatenmeldungen erstellt und übermittelt werden.

Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte den Hinweisen 3097055 (den darin genannten Hinweisen) sowie Hinweis 3139773. Eine allgemeine Hilfestellung zum Customizing und Prozess des Betriebsdatenmeldeverfahrens können Sie dem Hinweis 3192185 entnehmen. Gerne unterstützen wird Sie bei den notwendigen Aktivitäten.

Datenträgeraustausch/Zahlungsverkehr

Gültigkeit von SEPA-Formaten für die Zahlungsdateien

Jedes Jahr im November enden für bestimmte SEPA-Formate die Lebenszyklen. Die SEPA-Formate zählen softwaretechnisch zur SAP-Applikation der Finanzbuchhaltung.

Bei Einführung der neuen SEPA-Zahlungsformate wurde bisher das von SAP ausgelieferte Format SEPA_CT verwendet. 
Alle erstellten Kundenformate auf Basis vom Zahlungsformat SEPA_CT werden ab November 2022 von den Banken nicht mehr unterstützt und es ist eine Aktualisierung auf das neue Zahlungsformat für Überweisungen DE_CGI_XML_CT bis Ende Oktober 2022 vorzunehmen. Informationen zu diesem Thema finden Sie u. a. in den Hinweisen 2795667 und 2654933.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass für die Aktualisierung der SEPA-Formate im HCM-Umfeld die entsprechenden Softwareapplikationen der Finanzbuchhaltung zunächst aktuell gehalten werden müssen, da sonst eine Aktualisierung bzw. Anpassung der SEPA-Formate im HCM nicht durchgeführt werden kann.

Wir empfehlen Ihnen, sich diesbezüglich zwecks Unterstützung rechtzeitig an Ihren FI-Berater zu wenden.

Um alle SAP-Softwareapplikationen auf den aktuellen Stand zu bringen bzw. zu halten empfehlen wir, eine Aktualisierung Ihrer SAP-Systeme über den sogenannten Synchronisation Stack im Mai 2022 durchzuführen.

Alle genannten Hinweise können sich jederzeit verändern. Die aktuellsten Versionen erhalten Sie jeweils im SAP ONE Support Launchpad

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