Laptop frontal und Hände

SAP HCM News-Archiv 2021

SAP HCM: Entwicklungen aus 2021, News und wichtige Termine

Dies ist das Archiv für 2021 unserer HCM-Neuigkeiten.

Update: Dezember 2021

Die Jahreswechsel Support Packages stehen seit dem 9. Dezember 2021 zur Verfügung und sind Voraussetzung für eine korrekte Januarabrechnung.

Ergänzende bzw. weiterführende Informationen können Sie 3099508 - Inhalt des Jahreswechsels Deutschland 2021/2022 sowie den darin verlinkten Hinweisen entnehmen

Die jeweils aktuelle Version finden Sie im SAP ONE Support Launchpad

Unter „Aktuelles“ finden Sie Vorabkorrekturen, die unter Umständen noch für das Jahr 2020 zu berücksichtigen sind.

Weitere Auslieferungen durch das Xmas Support Package (Xmas HRSP) 2021

Bitte beachten Sie, das mit dem Xmas HRSP weitere Änderungen und Korrekturen zum Jahreswechsel ausgeliefert werden. Sollten Sie nicht geplant haben, dieses Support Package einzuspielen, müssen die benötigten Änderungen als Vorabkorrektur übernommen werden.

Gleiches gilt für gesetzliche Änderungen, die erst nach Korrekturschluss des Xmas HRSP bekannt wurden sowie evtl. Fehlerkorrekturen nach Auslieferung des Xmas HRSP.

Behalten Sie daher die Hinweise

  • 3099478 -Informationen zum Xmas HRSP für den JW Deutschland 2021/2022
  • 3099540 -Korrekturen zum JW Deutschland 2021/2022 nach dem Xmas HRSP (Sammelhinweis)

im Blick und informieren sich rechtzeitig über die von SAP ausgelieferten Vorabkorrekturen.

Beide Hinweise werden derzeit durch SAP angelegt und sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Informationen noch nicht verfügbar.

Aktuelles

Kurzarbeit -Geänderte Voraussetzung für erhöhte Leistungssätze ab 01.04.2021

Die Bundesagentur für Arbeit hat mir ihrer Weisung 202109011 vom 28.09.2021 ihre Auslegung des § 421c Abs. 2 Satz 2 SGB III geändert. Maßgeblich ist nun der individuelle, erstmalige Bezug von Kurzarbeitergeld des Arbeitnehmenden und nicht mehr der Zeitpunkt der Einführung von Kurzarbeit im Betrieb.

Die Umsetzung der geänderten Auslegung des § 421c Abs. 2 SGB III wurde seitens SAP mit Hinweis 3105472 ausgeliefert, welchen Sie zwecks Vorabkorrektur einbauen können. Alternativ spielen Sie das HCM Support Package mit Auslieferung vom 09.12.2021 ein.

Durch die geänderte Auslegung kann zur Korrektur der KuG-Leistung unter Umständen eine Rückrechnung erforderlich sein. Dies ist abhängig vom Beginn der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes. Details entnehmen Sie bitte dem oben genannten Hinweis.

Kurzarbeit / Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung -Update

Die Erleichterungen und die Sonderregelungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld wurden gemäß Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 24.11.2021 erneut verlängert und gelten nun bis zum 31.03.2022. Gleiches gilt für die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von insgesamt 24 Monaten.

Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird auf die Hälfte reduziert.

Alle Änderungen treten zum 01.01.2022 in Kraft und gelten bis zum 31.03.2022. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der offiziellen Pressemitteilung des BMAS.

Die Änderungen können als Vorabkorrektur mittels Hinweis 3126263 übernommen werden. Bitte beachten Sie in diesem Fall die im Hinweis beschriebenen manuellen Tätigkeiten. Im SAP-Standard erfolgt die Auslieferung mit dem XMAS HRSP. 

Update Jahreswechsel

Sozialversicherung

Weiterbeschäftigte Rentner: AV-Beitragsgruppe nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Bei Erreichen der Altersgrenze ist für weiterbeschäftigte Rentner ab dem 01.01.2022 wieder der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Hintergrund ist das Auslaufen der entsprechenden Regelung des Flexirentengesetzes zum 31.12.2021

Die Prüfung des AV-Kennzeichens in der Abrechnung sowie die automatische Umsetzung auf die Ausprägung ‚0 – keine Versicherungspflicht‘ laufen aufgrund dessen ebenfalls zum 31.12.2021 aus

Weitere Informationen sind dem Hinweis 3118105 zu entnehmen. Die Auslieferung erfolgt mit dem HCM Jahreswechsel Support Package.

Neue Berechnungsvorschrift für den AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bei Kurzarbeit

Ab dem 01.01.2022 gilt eine neue Berechnungsvorschrift für den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung während Kurzarbeit. Nach der neuen Berechnungsvorschrift ist der AG-Zuschuss auf das Istentgelt auf die Hälfte der Differenz zwischen der Prämie der Privaten Krankenversicherung (PKW) und dem Zuschuss auf das KuG-Fiktivbrutto zu kürzen.

Infolgedessen wird der AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung während Kurzarbeit in vielen Fällen geringer ausfallen.

Weitere Informationen finden Sie im Hinweis 3106643. Die Auslieferung erfolgt mit dem HCM Jahreswechsel Support Package.

Infektionsschutzgesetz/Quarantäne

Fehlerhafte Entschädigung für Quarantäne bei gleichzeitigem Aufeinandertreffen von Quarantäne, Feiertag und Kurzarbeit

Falls an Feiertagen, für die aufgrund von Kurzarbeit Feiertagsentgelt in Höhe von Kurzarbeitergeld gezahlt worden wäre, Quarantäne vorliegt (durch Erfassung einer entsprechenden Abwesenheit) können folgende Fehler auftreten:

  • Der auf das Feiertagsentgelt in Höhe von Kurzarbeitergeld entfallende Entschädigungsbetrag fehlt in der an die Beschäftigten ausgezahlten Entschädigung

  • Das Feiertagsentgelt in Höhe von Kurzarbeitergeld fehlt im beitragspflichtigen IfSG-Fiktivbrutto.

Für das Auftreten der Fehler ist es unerheblich, ob die Quarantäne vor oder nach dem Beginn der Kurzarbeit beginnt.

Mit Hinweis 3109790 wird seitens SAP eine entsprechende Korrektur ausgeliefert, welche im Standard ab dem 01.01.2022 aktiv ist. Bitte beachten Sie die manuellen Tätigkeiten, falls Sie den Hinweis als Vorabkorrektur einspielen.

Ein kundenindividuelles Vorziehen, beispielsweise auf den 01.01.2021, ist möglich. Die dazu notwendige Vorgehensweise ist im Hinweis beschrieben.

Behördenkommunikation

Neue ELSTER- ERiC-Version 35 zum Jahreswechsel 2021/2022

Von der Finanzverwaltung wird zum Jahreswechsel das neue ERiC-Hauptrelease in der Version 35 zur Verfügung gestellt. Dieses Hauptrelease enthält u.a. die Jahresversionen für die Lohnsteueranmeldung (LStA) und ist somit eine zwingende Voraussetzung für die Übertragung der Lohnsteueranmeldung ab dem Anmeldezeitraum 01.2022.

Bitte führen Sie daher unbedingt ein Update der von Ihnen eingesetzten ELSTER-ERiC-Lösung auf Ihrer Middleware (Business Connector (BC) und PI/PO) durch.

In der CPI (Cloud Plattform Integration) werden die neuen ERiC-Versionen durch SAP eingebunden. Gemäß Hinweis 3113910 sollte die Aktualisierung bereits erfolgt sein.

Weitere Details sowie wichtige Informationen bei Verwendung des Betriebssystems AIX können Sie dem Hinweis 3113910 entnehmen, welcher laufend seitens SAP aktualisiert wird. Die jeweils aktuelle Version finden Sie im SAP Launchpad.

Hinweis: auf dem Shared Business Connector der All for One Group SE wurden die notwendigen Aktualisierungen auf das ELSTER_EXT-Package 6.2 bereits durchgeführt.

 

Öffentliche Zertifikate für die Kommunikation mit den Krankenkassen - Update

Neben den öffentlichen Zertifikaten der Krankenkassen (Annahmestellen) mit der Schlüssellänge 4096 wurden parallel neue Root- und Zwischenzertifikate der Zertifizierungsstellen veröffentlicht

Die Liste der öffentlichen Zertifikate der Annahmestellen (annahme-rsa4096.agv) wurde zum 02.12.2021 auf der Webseite der ITSG nochmals aktualisiert und enthält nun auch die neuen Zertifikate der Zertifizierungsstellen.

Sollten Sie die Datei annahme-rsa4096.agv vor dem 02.12.2021 heruntergeladen und in Ihr System eingespielt haben, so müssen Sie dies nun anhand der aktualisierten Datei erneut durchführen, da ansonsten die aktualisierten Zertifikate der Zertifizierungsstellen nicht in Ihrem System enthalten sind.

Detaillierte Informationen sowie eine Anleitung zur Vorgehensweise entnehmen Sie bitte den Hinweisen 3111852 und 3116076.

Datenträgeraustausch/Zahlungsverkehr

Gültigkeit von SEPA-Formaten für die Zahlungsdateien

Wie jedes Jahr im November endet für bestimmte SEPA-Formate der Lebenszyklus. Die SEPA-Formate zählen softwaretechnisch zur SAP-Applikation der Finanzbuchhaltung.

Beachten Sie bitte, dass gerade im HCM-Stand-Alone-Systemen für die Aktualisierung der SEPA-Formate im HCM-Umfeld die entsprechenden Softwareapplikationen der Finanzbuchhaltung ebenfalls aktuell gehalten werden müssen, da sonst eine Aktualisierung bzw. Anpassung der SEPA-Formate nicht durchgeführt werden kann.

Empleox Lösungspaket: COVID Status Erhebung / Dokumentation zur 3G-Regelung am Arbeitsplatz

Wie in durch unsere Sonderinformation im November angekündigt, haben wir ein Lösungspaket entwickelt, welches zwischenzeitlich zum Preis von 1.500 € für Sie bereitsteht.
Gerne lassen wir Ihnen ein entsprechendes Angebot zukommen. Ihre Anfrage richten Sie bitte unter Angabe des Betreffs „COVID Status Erhebung“ an sales@empleox.com oder geben ein Ticket in unserem Ticketsystem auf.
 
Das Paket kann von Anwendern mit Customizing-Erfahrung selbst erweitert werden. Selbstverständlich übernehmen wir das gerne für Sie - bei Bedarf kommen Sie bitte auf uns zu.

Da bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten sehr strenge datenschutzrechtliche Anforderungen gelten und die Empleox GmbH keine Rechtsberatung leistet, sollten Sie sich vor der Verwendung des Lösungspakets intern mit den erforderlichen Stellen Ihres Unternehmens (Datenschutzbeauftragten, Betriebsrat, Rechtsabteilung etc.) abstimmen.

Empleox sagt DANKE

Dieses Jahr hat uns alle vor große Herausforderungen gestellt, die wir gemeinschaftlich mit Ihnen, unseren Kunden, gemeistert haben. Ihre Bedürfnisse und Erwartungen vorausschauend zu erkennen, ist unser Anspruch und bestimmt unser Handeln. Gerne stehen wir Ihnen auch im neuen Jahr mit unserer Expertise zur Verfügung und blicken -trotz den nach wie vor schwierigen Zeiten-mit Zuversicht und Optimismus in die Zukunft.

Wir danken allen unseren Lesern für das in uns gesetzte Vertrauen und wünschen Ihnen und Ihrer Familie besinnliche Festtage, viele Freude und vor allem Gesundheit. Kommen Sie gut in das Jahr 2022!

Sonderinformation: November 2021

Unterstützung bei der Dokumentation der 3G-Regelung am Arbeitsplatz

Am 24. November sind die neuen Corona-Regelungen in Kraft getreten (3G-Regelung am Arbeitsplatz gem. § 28b IFSG), die momentan befristet bis einschließlich 19. März 2022 gelten.

Ausführliche Informationen und einen Fragenkatalog zu der neuen Regelung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Internetseite veröffentlicht (Stand: 22.11.2021).

Danach sind Arbeitgeber verpflichtet sicherzustellen, dass nur geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen Zutritt zur Arbeitsstätte erhalten.
Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist seitens des Arbeitgebers durch entsprechende tägliche Kontrollen zu gewährleisten und zu dokumentieren.

Personen mit einem gültigen Impf- oder Genesenen-Nachweis können freiwillig in die Speicherung der Daten ihres Nachweises einwilligen und infolge dessen von der täglichen Zugangskontrolle ausgenommen werden.
Die erhobenen Daten für die behördlichen Kontrollen sind lt. BMAS spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung wieder zu vernichten/löschen.

Im SAP-Standard ist eine Speicherung von Daten zur Corona-Impfung noch nicht vorgesehen.

Wir arbeiten mit Hochdruck daran, Ihnen eine Lösung zur Erfassung der Daten und der Überwachung der Gültigkeitsdauer bereitzustellen und unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung im Rahmen des Customizing in Ihrem SAP-System.
Bei Bedarf geben Sie bitte ein Ticket in unserem Ticketsystem auf (bevorzugt mit dem Titel: "Dokumentation 3G-Regelung").

Bitte beachten Sie:
Bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten gelten sehr strenge datenschutzrechtliche Anforderungen. Die Empleox GmbH leistet keine Rechtsberatung sondern stellt Ihnen lediglich Konfigurationsmöglichkeiten zur Verfügung.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich im Vorfeld intern mit den erforderlichen Stellen (Datenschutzbeauftragten, Betriebsrat, Rechtsabteilung etc.) Ihres Unternehmens über Ihre Vorgehensweise in Bezug auf die Datenspeicherung nach der aktuellen Gesetzeslage abzustimmen.

Über tagesaktuelle Hinweise informieren Sie sich bitte weiterhin im SAP ONE Support Launchpad.

Aktualisiert am 29.11.21.
Verschaffen Sie sich einen Überblick über anstehende Themen & Termine sowie deren Auswirkungen auf Ihr SAP HCM.

Ausführlichere Informationen stellen wir mit unserem kostenlosen HCM-Newsletter „Aktuelle Entwicklungen und wichtige Termine im SAP HCM – Umfeld“ zur Verfügung. Schreiben Sie hierzu eine kurze E-Mail mit Ihrem Wunsch zur Aufnahme in den Verteiler an: HCMServiceNews@empleox.com.

Wir sind für Sie da

Empleox Application Service

Sollten Sie ergänzende Fragen oder weitere Anforderungen haben, stehen Ihnen die Experten des Empleox Application Services gerne zum Dialog zur Verfügung.

Mehr erfahren

Update: Oktober 2021

Kurzarbeit / Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurden die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 auf alle Betriebe, unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit, ausgeweitet.
Die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wurde ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Zum Vorabeinbau der Korrekturen wurde seitens SAP der Hinweis 3102172 ausgeliefert. Bitte beachten Sie die manuelle Tätigkeit in Bezug auf die Teilapplikationen KUSW sowie KUSX. Alternativ spielen Sie das entsprechende Support Package ein.

Aktualisierung 29.10.2021
Durch die von der Bundesagentur für Arbeit geänderte Auslegung des § 421c Abs. 2 Satz 2 SGB III haben sich die Anspruchsvoraussetzungen für die erhöhten Leistungssätze ab dem 4. bzw. 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld geändert. Beginnt die Referenznummer des KUG-Zeitraumes nach dem 31.03.2021, führt dies zu einem Fehler bei der Ermittlung des anzuwendenden Leistungssatzes. Der Fehler wird durch Hinweis 3105472 korrigiert. Betroffene Mitarbeiter müssen entsprechend zurück gerechnet werden. 

Der Hinweis ist aktuell nur für Pilotkunden frei gegeben. Die allgemeine Verfügbarkeit steht noch nicht fest. Den Freigabestatus finden Sie im SAP Launchpad in der Kopfzeile des Hinweises.

Infektionsschutzgesetz / Keine Verdienstausfallentschädigung bei Quarantäne von ungeimpften Personen mehr

Ab dem 01.11.2021 erhalten ungeimpfte Personen, die sich aufgrund eines Verdachtes auf Corona auf behördliche Anordnung hin in Quarantäne begeben müssen, keine Erstattung mehr nach dem Infektionsschutzgesetz.
Ein durch die Quarantäne verursachter Verdienstausfall gemäß § 56 Abs. 1 IfSG bleibt damit unentschädigt.
In § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG wurde ebenfalls aufgenommen, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn eine Quarantäne durch Nichtantritt einer Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können.

Kann die Arbeitsleistung während der Quarantäne aus dem Home Office erbracht werden, besteht weiterhin Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts.

AG-Zuschuss zum KV/PV-Beitrag bei freiwillig Versicherten im Falle von Kurzarbeit und Quarantäne bzw. Betreuung Kind innerhalb eines Monats

Für Arbeitnehmende, die

  • freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind und
  • innerhalb eines Monats sowohl aufgrund von Quarantäne bzw. Betreuung eines Kindes als auch Kurzarbeit keine Arbeitsleistung erbringen

wird aus dem KUG-Fiktiv-Brutto ein zu niedriger Arbeitgeberzuschuss berechnet.

Ursache ist ein Fehler bei der SV-Berechnung im SV-Modul, welcher durch Hinweis 3083622 behoben wird. Bitte beachten Sie, dass betroffene MitarbeiterInnen entsprechend zurück gerechnet werden müssen. 

Steuer

LStB: fehlerhafte Bescheinigung der RV-Beiträge für geringfügig Beschäftige im Falle von Quarantäne bzw. Betreuung Kind

Werden für geringfügig Beschäftigte Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz gezahlt, dürfen die dem Arbeitgeber erstatteten SV-Beiträge nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmenden angedruckt werden.

Mit Hinweis 2960336 wird der zugrunde liegende Fehler in der Bildung der technischen Lohnart /268 korrigiert. Betroffene MitarbeiterInnen müssen auf den frühesten Monat des Vorliegens einer entsprechenden Abwesenheit zurückgerechnet werden.

Als Folge von Hinweis 2960336 spielen Sie bitte unbedingt Hinweis 3075458 ein und beachten die dort aufgeführten Informationen zu den Bedingungen, die eine manuelle Rückrechnung erforderlich machen.

Maschinelle Meldeverfahren SV

Beitragssatzdatei Version 8

Die maschinelle Beitragssatzdatei wird regelmäßig von der ITSG zur Verfügung gestellt. Seit dem 01.09.2021 ist die Version 8 der Gesamtdatei gültig. Nach dem Einspielen der Datei wird in der Abrechnung die Warnung „Krankenkasse &1 nicht mehr in den Stammdaten verwenden (HRPAYDESV 141)“ ausgegeben.

Durch das Einspielen der aktuellen Version 5 des Hinweises 3095767 vom 14.09.2021 wird dieser Fehler behoben. Evtl. vorgenommene Änderungen im Customizing der betroffenen Krankenkasse müssen zurückgenommen werden.

Ausblick auf den Jahreswechsel 2021/2022

Mit Hinweis 3099495 hat SAP den Vorankündigungshinweis zum Jahreswechsel 2021/2022 Deutschland veröffentlicht - wie immer sind die Angaben bis zur vollständigen Verabschiedung der Gesetze vorläufig und der Hinweis wird laufend aktualisiert.

Die aktuelle Version des Hinweises finden Sie im SAP ONE Support Launchpad.

Steuer

Neue XML-Schemata
Für die Lohnsteueranmeldung sowie die Lohnsteuerbescheinigung werden aus technischen Gründen für 2022 neue XML-Schemata ausgeliefert.
 
Neuer Programmablaufplan (PAP)
Für 2022 wird ein neuer Programmablaufplan ausgeliefert, welcher die vorgesehenen Anpassungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug enthält.

Die verbindlichen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 werden zu einem späteren Zeitpunkt durch das BMF veröffentlicht.

Sozialversicherung

Erhöhung des Beitragszuschlages in der Pflegeversicherung

Mit der Veröffentlichung des „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG))" am 19.07.2021 tritt zum 01.01.2022 die Erhöhung des Beitragszuschlages für Kinderlose in der Pflegeversicherung in Kraft. Der Beitragszuschlag erhöht sich um 0,1 Prozent auf dann insgesamt 0,35 Prozent.

Der Beitrag ist wie bisher vom Arbeitnehmenden allein zu tragen. Die von der Zahlung befreiten Personenkreise bleiben unverändert.

SV-Meldeverfahren

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU)

Zur Entlastung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen Arbeitgeber zukünftig digital über den Beginn und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informiert werden. Ergänzend soll das Ende der Entgeltfortzahlung übermittelt werden. Zu diesem Zweck erstellt die Krankenkasse eine elektronische Meldung, die der Arbeitgeber abrufen kann.
 
Das Verfahren wird in zwei Schritten umgesetzt:

1. Übermittlung der eAU durch Arztpraxen ab 01. Oktober 2021

2. Digitales Übermittlungsverfahren an Arbeitgeber ab 01. Juli 2022

Zum 01.01.2022 starten zunächst entsprechende Pilotverfahren. Die allgemeine Verfügbarkeit ist aktuell für Juni 2022 angekündigt.
 
Zur geplanten Umsetzung in SAP beachten Sie bitte den Hinweis 3056842. Als stammdatenbasiertes Meldeverfahren soll das eAU-Verfahren analog der bisherigen Meldeverfahren laufen.

Als wichtige Voraussetzung wird der Infotyp 0013 „Sozialversicherung“ um das Feld „zusätzliche Krankenkasse“ erweitert, da nicht in allen Fällen die tatsächliche Krankenkasse des Mitarbeiters erfasst werden kann.

Die Erweiterung des IT 0013 wurde bereits als Vorabkorrektur mit Hinweis 3070713 ausgeliefert. Damit sollen alle Kunden in die Lage versetzt werden, die notwendige Stammdatenpflege bereits vor dem Einspielen des entsprechenden Jahreswechsel Support Packages vorzunehmen.

DEÜV
Ab dem 01.01.2022 ist für kurzfristig Beschäftigte die Angabe zur Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse erforderlich, falls eine solche existiert.

Diese Information kann über die neuen Felder „zusätzliche Krankenkasse“ und „Art der Krankenversicherung“ (siehe Hinweis 3070713) im IT 0013 hinterlegt werden.


Datenaustausch Entgeltersatzleistung (EEL)
Bei Vorliegen einer Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung soll auch für krankenversicherungsfreie Werkstudenten eine Entgeltbescheinigung bei Mutterschaft erstellt werden.
Diese Information kann ebenfalls über die neuen Felder „zusätzliche Krankenkasse“ und „Art der Krankenversicherung“ (siehe Hinweis 3070713) im IT 0013 hinterlegt werden.

Verpflichtendes rvBEA-Teilverfahren FORMS
Ab dem 01.01.2022 ist für alle Arbeitgeber die Teilnahme am Teilverfahren FORMS obligatorisch. Eine Registrierung ist nicht erforderlich. Analog des Teilverfahrens GML57 erhalten Arbeitgeber zukünftig unaufgefordert einen Datensatz DXAR, der innerhalb eines Arbeitstages elektronisch mittels Datensatz DXEB zu beantworten ist.

Im ersten Schritt betrifft dies nur die Bescheinigung ZUZA (Befreiung von Zuzahlung) in Hinblick auf den Erhalt von Rehabilitationsmaßnahmen.

Zum 01.07.2022 wird die Bescheinigung Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ebenfalls als weiterer Teil von rvBEA FORMS verpflichtend. Falls Sie diese Bescheinigung bereits freiwillig ab dem 01.01.2022 elektronisch übermitteln möchten, ist eine entsprechende Registrierung erforderlich.

Behördenkommunikation

Wartung des Business Connectors
Mit Hinweis 3059522 macht SAP darauf aufmerksam, dass die im SAP Business Connector 4.8 verwendeten JAVA-Versionen 5-7 nur noch bis zum 31.12.2021 unterstützt werden. Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich, vor diesem Datum ein Upgrade des SAP Business Connector auf 4.8.1 mit der JAVA-Version 8 durchzuführen.

Mit dem Jahreswechsel 2021/2022 wird für den Einsatz von ELSTER der SAP Business Connector 4.8.1 vorausgesetzt. Notwendige Anpassungen für ELSTER ERIC werden dann nur noch für diese Version bereitgestellt.

Bitte leiten Sie diese Information frühzeitig an Ihren Basisdienstleister weiter. Wenn Sie den Shared Business Connector der All for One Group SE nutzen, müssen Sie nichts unternehmen. Die notwendigen Tätigkeiten aus Hinweis 3059522 werden rechtzeitig vor dem Jahreswechsel umgesetzt.

 Neue ELSTER- ERiC-Version 34
Jeweils zum Jahreswechsel werden von den Steuerbehörden neue ERiC-Versionen bereitgestellt, welche u.a. die Jahresversionen für die Lohnsteueranmeldung enthalten.

Für die Middleware Business Connector (BC) und PI/PO wird es daher wieder entsprechende Aktualisierungen geben.

Bei Verwendung des Business Connectors beachten Sie bitte die Hinweise 3097673 und 2939891.

Hinweis: auf dem Shared Business Connector der All for One Group SE werden die notwendigen Aktualisierungen rechtzeitig durchgeführt. In diesem Falle sind Ihrerseits keine Aktivitäten erforderlich.

Für die Middleware PI/PO liegen derzeit keine weiteren Hinweise vor. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich regelmäßig im SAP Launchpad.

In der CPI (Cloud Plattform Integration) werden die neuen ERiC-Versionen durch die SAP eingebunden.


Öffentliche Zertifikate für die Kommunikation mit den Krankenkassen

Die öffentlichen Zertifikate der Krankenkasse haben jeweils eine Gültigkeit von 3 Jahren.

Zum 31.12.2021 verlieren die Zertifikate mit der Schlüssellänge 4096 ihre Gültigkeit, so dass rechtzeitig vor dem Jahreswechsel die neue Zertifikatsliste der ITSG einzulesen ist. Diese wird auf der Seite der ITSG veröffentlicht.
Zusätzlich ist seitens SAP ein entsprechender Hinweis angekündigt, welcher über die notwendigen Schritte im System informiert.

Die in Ihrem System verwendete Schlüssellänge können Sie mittels Report RPUSVHD1 ermitteln.


Neue Datensatzversionen für SV-Meldeverfahren
Ab dem 01.01.2022 müssen für folgende SV-Meldeverfahren neue Datensatzversionen verwendet werden:

  • AAG: neue DSER-Datensatzversion 04
  • Betriebsdatenmeldeverfahren: neue DSBD-Datensatzversion 04
  • DEÜV: neue DSME-Datensatzversion 07
  • Versicherungsnummernabfrageverfahren: neue DSVV-Datensatzversion 02.

Detaillierte Informationen zu den Inhalten der jeweiligen Datensatzversionen können Sie dem Hinweis 3099495 entnehmen.

Unsere Empfehlung: schließen Sie vor dem Jahreswechsel alle noch offenen bzw. in Bearbeitung befindlichen Prozesse der entsprechenden Meldeverfahren ab und erstellen erst nach dem Einspielen des entsprechenden Support Packages neue Dateien, um evtl. technisch bedingte Ablehnungen von Dateien zu vermeiden.
 
Im A1-Verfahren wird ab dem 01.01.2022 ein neuer Datensatz DXWL übermittelt, wenn die Bearbeitung der entsprechenden Anträge längere Zeit in Anspruch nimmt. Der Datensatz enthält Informationen zum bearbeitenden RV-Träger sowie für evtl. Rückfragen die Kontaktdaten des zuständigen Sachbearbeiters.

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Bereits in unserem Newsletter vom April dieses Jahres hat uns das Thema des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses bei Entgeltumwandlung für Altverträge (ab dem 01.01.2022) beschäftigt. Seither ist einige Zeit vergangen und der Termin ist mittlerweile in greifbare Nähe gerückt.

Der Implementierungs- und Testaufwand zur Abbildung des Arbeitgeberzuschusses in Ihrem SAP HCM-System kann aufgrund der verschiedenen Modelle und evtl. zu berücksichtigenden tariflichen oder kundeneigenen Regelungen nicht pauschal beziffert werden.

Falls Sie bei der Umsetzung in SAP unsere Unterstützung benötigen, geben Sie bitte rechtzeitig ein Ticket in unserem Ticketsystem auf. Je nach Komplexität ist eine Umsetzung im Rahmen der Nacharbeiten zum Jahreswechsel nicht möglich, so dass eine Berücksichtigung des Arbeitgeberzuschusses zur Abrechnung 01/2022 unter Umständen nicht erfolgen kann.

Allgemeiner Hinweis zum HCM-Lieferprozess

Auslieferungstermine und technische Voraussetzungen

Seitens SAP ist die Auslieferung der entsprechenden Änderungen mit den nachfolgenden HCM Support Packages geplant, welche voraussichtlich in 49. Kalenderwoche verfügbar sein werden:
• SAP_HR 6.08: (HR Renewal 2.0) HR SP Nr. A0
• SAP_HR 6.07: (HR Renewal 2.0) HR SP Nr. H2
• SAP_HR 6.06: HR SP Nr. H2
• SAP_HR 6.05: HR SP Nr. H2
• SAP_HR 6.04: HR SP Nr. H2
• SAP_HR 6.03: HR SP Nr. K6
• SAP_HR 6.02: HR SP Nr. K6
• SAP_HR 6.00: HR SP Nr. K6


Weitere Details sowie die genaue Verfügbarkeit können Sie dem SAP ERP HCM Support Package Schedules entnehmen.

Bitte beachten Sie bei Ihrer Planung auch die Notwendigkeit des Einspielens von SAP Support Package Stacks und setzen sich bedarfsweise mit ihrem Basisdienstleister in Verbindung.

Diesbezüglich gibt es folgende Faustregeln:
• ist der Stack älter als ein Jahr, wird für das Jahreswechsel Support Package bzw. das XMAS-Package ein Stack Update benötigt
• wurden seit dem letzten April keine HR-Komponenten mehr eingespielt, ist ebenfalls ein Stack nötig.

Beachten Sie bitte, dass sich alle genannten Hinweise jederzeit verändern können. Die aktuellsten Versionen erhalten Sie jeweils im SAP ONE Support Launchpad.

Empleox ist für Sie da

Gerne unterstützt Sie Empleox bei den erforderlichen Nacharbeiten zum Jahreswechsel. Um die Termine rechtzeitig koordinieren zu können, bitten wir um Rücksendung des folgenden Fragebogens bis spätestens 12.11.2021: https://forms.office.com/r/xF1Ew5yyhU 

Externer Link:

Empleox Schulungsangebot

Gerne möchten wir Sie auf unsere Jahreswechselschulungen im Januar 2022 aufmerksam machen. Wie bereits zum letzten Jahreswechsel bieten wir unsere Seminare als reine Online-Seminare an. Detaillierte Informationen sowie das Formular zur Anmeldung finden Sie auf der Empleox Event-Seite.

Sonderinformation: August 2021

Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der aktuellen Unwetterkatastrophen

Bereits bisher ermöglicht es der Gesetzgeber ArbeitgeberInnen, ihre MitarbeiterInnen durch die Gewährung von Beihilfen aus sozialen Gründen bzw. aus Anlass einer besonderen Notsituation des Arbeitnehmers (z. B. bei Hilfsbedürftigkeit, Naturkatastrophen) in begrenzter Höhe steuerfrei (600 € je Kalenderjahr) unterstützen zu können.

Aus Anlass der aktuellen Unwetterkatastrophe wurden Ende Juli von einigen Bundesländern Katastrophenerlasse veröffentlicht, welche die Voraussetzungen für steuerfreie Unterstützungen - und unter anderem auch die Möglichkeiten von Arbeitslohnspenden der ArbeitnehmerInnen - erläutern. Weitere Möglichkeiten können bei erfüllten Voraussetzungen z.B. steuerfreie Zinszuschüsse und Zinsvorteile von Darlehen sein, die zur Beseitigung der Schäden von den Betroffenen aufgenommen werden müssen.

Sollte Ihr Unternehmen eine Unterstützung der betroffenen, in Not geratenen Menschen in Erwägung ziehen, unterstützen wir Sie gerne bei der Umsetzung in Ihrem SAP-System, z. B. durch Anlage entsprechender Lohnarten, erforderlicher Anpassung der Lohnkonten etc.

Externer Link:

Kostenfreie Beratung "Fluthilfe" am 12. & 24.08.

Erfahren Sie, wie sie die Möglichkeiten des aktuellen Katastrophenerlasses zur Unterstützung Ihrer Mitarbeiter in der SAP HCM Gehaltsabrechnung kurzfristig eigenständig gesetzeskonform abbilden können.

Sie sind Bestandskunde und möchten die Umsetzung im SAP-System nicht selbst durchführen? Dann sprechen Sie uns gerne an oder geben Sie ein Ticket in unserem Ticketsystem auf.

Update: Juni 2021

Steuer

Fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung 2020 und 2021

In unserem Newsletter von April 2021 haben wir darauf hingewiesen, dass nach wie vor fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen für das Steuerjahr 2020 - aber auch für das aktuelle Steuerjahr 2021 existieren können, falls Rückrechnungen in das geschlossene Steuerjahr 2020 stattgefunden haben.

Das im Hinweis 3039019 beschriebene Analyse- und Korrekturtool wurde mittlerweile seitens SAP ausgeliefert und ermöglicht Ihnen sowohl die Identifizierung fehlerhafter Konstellationen als auch die Durchführung der Korrekturen direkt aus dem Analysetool heraus.

Gerne unterstützen wir Sie beim Auffinden fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigungen und der entsprechenden Korrektur der SV-Werte. Sprechen Sie uns an oder geben Sie ein Ticket in unserem Ticketsystem auf.

Corona-Sonderzahlung

Der Zeitraum in welchem Arbeitgeber die Möglichkeit haben, MitarbeiterInnen steuerfreie Corona-Sonderzahlungen (maximal 1.500 €) in Form von zusätzlichen Zuschüssen oder Sachbezügen zukommen zu lassen, wurde erneut verlängert und gilt nun bis zum 31.03.2022.

Weitere Informationen sowie eine Beschreibung der gegebenenfalls in Ihrem System notwendigen Schritte entnehmen Sie bitte dem Hinweis 3067742.

Infektionsschutzgesetz

Änderung der Berechnung von Erstattungen

Im März wurde das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde die Bestimmung des Verdienstausfalls bei Quarantäne bzw. der Betreuung von Kindern in § 56 IFSG neu formuliert.

Zur Ermittlung des Arbeitsentgeltes sind demnach die entsprechenden Absätze 1, 1a und 4 des § 4 Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden. Für die Ermittlung des Verdienstausfalles ist die Nettoentgeltdifferenz analog zur pauschalen Ermittlung der Nettoentgeltdifferenz bei Kurzarbeit unter Anwendung des § 106 des SGB III zu bilden.
Die Berechnung der Nettoentgeltdifferenz auf individueller Grundlage ist damit obsolet.

Die Umstellung des maschinellen Verfahrens von der individuellen Grundlage auf den pauschalierten Ansatz wird mit der Teilapplikation ISF8 aktiviert und ist im SAP-Standard ab dem 01.01.2022 gültig.

Detaillierte Informationen, insbesondere zum kundenindividuellen Vorziehen der Teilapplikation IFS8, können Sie den Hinweisen 3040047 sowie 3058788 entnehmen.

Bitte denken Sie daran, dass bei einem Vorziehen der Teilapplikation entsprechende Rückrechnungen erforderlich werden.


SV-Beitragsberechnung für berufsständisch Versicherte

Berufsständisch Versicherte sollen nach Auskunft der DASBV analog zu den RV-pflichtigen Beschäftigungsverhältnissen behandelt werden. Details können Sie dem Hinweis 3015315 entnehmen.

Die Auslieferung der Änderungen erfolgte mit dem Support Package April 2021 und wurde über den Korrekturhinweis 3042768 bereits erweitert. Bitte beachten Sie die notwendigen manuellen Tätigkeiten, falls Sie die Änderung via Hinweis übernehmen und prüfen Sie, ob alle relevanten (auch neu hinzukommende) Hinweise korrekt eingebaut wurden.

Ausweitung des Kinderkrankengeldes für pandemiebedingte Betreuung des Kindes

Durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (4. Bevölkerungsschutzgesetz ) vom 22.04.2021 wurde erneut der § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V geändert, sodass anspruchsberechtigte gesetzlich Versicherte im Jahr 2021 insgesamt 30 Tage Kinderkrankengeld pro Elternteil beantragen können.
Für Alleinerziehende wurde der Anspruch auf 60 Tage pro Kind erhöht.
Bei mehreren gesetzlich krankenversicherten Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf maximal 130 Arbeitstage.

Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 05.01.2021 und ist befristet bis zum 31.12.2021.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang den Hinweis 3014587. Die Ausweitung der Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes können Sie bei Bedarf über die Erhöhung des Kontingentes für die Abwesenheit „Kind krank unbezahlt“ (0550) abbilden. Eine Erweiterung des SAP-Standards ist nicht vorgesehen.

Kurzarbeit

Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

Laut einer gemeinsamen Pressemitteilung des BMWI (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie), des BMF (Bundesministerium der Finanzen) und des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) vom 09.06.2021 hat die Bundesregierung die Verlängerung der Überbrückungshilfen bis 30. September 2021 beschlossen und diese sollen in Kürze in Kraft treten. Bitte verfolgen Sie die aktuellen Entwicklungen bzw. das Inkrafttreten über die entsprechenden Internetseiten bzw. in den Medien.

Die in der Kurzarbeitergeldverordnung geregelten Zugangserleichterungen sollen für Betriebe gelten, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführen.

Die von Arbeitgebern während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung werden nach aktueller Gesetzeslage auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
Die Erstattungen sollen nun für Arbeitsausfälle bis zum 30. September 2021 in voller Höhe und für Arbeitsausfälle vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent erfolgen.

Die Überbrückungshilfen beinhalten z. B. eine Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe soll als Neustarthilfe Plus ebenfalls bis 30. September 2021 weitergeführt werden.

Kennzeichen Q auf der KuG-Abrechnungsliste

Treffen bei einem Arbeitnehmer Kurzarbeit und Quarantäne aufeinander, erhöht sich der Nettoverdienstausfall aufgrund Quarantäne um das Kurzarbeitergeld, auf welches der Arbeitnehmer Anspruch gehabt hätte, wenn er nicht aufgrund von Quarantäne an der Arbeitsleistung verhindert gewesen wäre.
Das Kurzarbeitergeld wird dem Arbeitgeber auch in diesem Fall von der Arbeitsagentur erstattet, da der Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Kurzarbeitergeldes in diesem Fall auf die Bundesagentur für Arbeit übergeht. Die Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber daher für den betroffenen Arbeitnehmer besonders zu kennzeichnen (Kennzeichen "Q"). Der Arbeitgeber darf in diesem Fall die Entschädigungszahlung nach dem IfSG nur unter Berücksichtigung des zugeflossenen Kurzarbeitergeldes beantragen.
 
Umsetzung in SAP:

Mit der Änderung des § 56 Infektionsschutzgesetz gilt in der Fassung vom 30.03.2021 folgendes:
„Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über.
Das Eintreten eines Tatbestandes nach Absatz 1 oder Absatz 1a unterbricht nicht den Bezug von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, wenn die weiteren Voraussetzungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind“.
 
Die geplante Umsetzung dieser Änderung sieht aktuell wie folgt aus:

  • Bei Quarantäne während eines laufenden Bezugs von Kurzarbeitergeld, wird weiterhin Kurzarbeitergeld ausgezahlt. Auf der KuG-Liste ist das Kennzeichen "Q" anzugeben. Die Pflege erfolgt im Infotyp Kurzarbeit/Saison-Kurzarbeit (0049) unter ‚Personalveränderung‘
  • Der Anteil des Kurzarbeitergelds, der auf die Quarantäne entfällt, kann aus der KuG-Abrechnungsliste nicht ermittelt werden. Bei Rückfragen der BA kann der Anteil aus den Abrechnungsergebnissen aus dem Verhältnis der Arbeitsstunden bestimmt werden
  • Beginn die Kurzarbeit während der Quarantäne wird (wie bisher) kein Kurzarbeitergeld ausgezahlt. Das ‚ausgefallene‘ Kurzarbeitergeld erhöht die Verdienstausfallentschädigung.  

Ein Auslieferungstermin der vorgenannten Änderungen steht aktuell noch nicht fest.

Pauschalierte SV-Erstattung bei Weiterbildung während Kurzarbeit

Gemäß Beschäftigungssicherungsgesetz vom 03.12.2020 erhalten Arbeitgeber 50% der von Ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form erstattet. Voraussetzung ist, dass die ArbeitnehmerInnen vor dem 31.07.2023 Kurzarbeitergeld beziehen und unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die während der Kurzarbeit begonnen wurde.

In der Praxis wird diese Änderung erst zum 01.07.2021 bzw. 01.10.2021 (mit Inkrafttreten der Dritten Änderungsverordnung) relevant, da die SV-Beiträge bis 30.06.2021 bzw. 30.09.2021 zu 100% in pauschalierter Form erstattet werden.
Die entsprechend notwendigen Erweiterungen sollen mit dem Support Package im Juli ausgeliefert werden.

Alternativ können die Änderung als Vorabkorrektur übernommen werden, siehe Hinweis 3052634. Bitte beachten Sie in diesem Fall die im Hinweis beschriebenen manuellen Tätigkeiten.

In jedem Fall müssen Sie für die neu ausgelieferte technische Lohnart /66E „KuG: 50 % SV-Erst. WeitB“ die Buchungseigenschaften pflegen, damit es nicht zum Abbruch in der Verbuchung kommt.

Verbesserung der Sortierung der Korrektur-Abrechnungslisten

Auf der Korrektur-Abrechnungsliste sollen alle MitarbeiterInnen aufgeführt werden, die bereits in der ursprünglichen Abrechnungsliste enthalten waren - und zwar in der gleichen Reihenfolge wie in der ursprünglichen Abrechnungsliste für den jeweiligen Abrechnungszeitraum.
Wenn neue MitarbeiterInnen hinzugefügt werden, soll dies transparent und deutlich nachvollziehbar am Ende der Korrektur-Abrechnungsliste erfolgen und die MitarbeiterInnen mit dem Kennzeichen „K“ versehen werden. Bisher werden diese anhand ihrer Personalnummer einsortiert.

Die Änderung kann als Vorabkorrektur eingespielt werden. Bitte beachten Sie dazu den Hinweis 3006099 sowie die dort enthaltene manuelle Vorarbeit, welche das Einspielen des Hinweises 3007331 voraussetzt. Die Auslieferung erfolgt mit dem Juni Support Package.

Behördenkommunikation

rvBEA-Verfahren

Mit Hilfe des rvBEA-Verfahrens soll die Digitalisierung in der Rentenversicherung ausgebaut werden. 
Durch die nun für alle Arbeitgeber verpflichtende Teilnahme am Teilverfahren GML57 zum 01.07.2021, entfällt die bisher notwendige Registrierung. Ab diesem Zeitpunkt senden die Rentenversicherungsträger an alle Arbeitgeber die Aufforderung zur Abgabe der 57er-Meldung auf elektronischem Wege.

Der Report RPCRGVD0_OUT ist daher ab dem 01.07.2021 obsolet. Gleiches gilt für die Teilapplikation RVRE.

Bezüglich der zum 01.07.2021 notwendigen Aktivitäten im Customizing verweisen wir auf unseren Newsletter aus April 2021.
 
Neue Datensatzversion
Zum 01.07.2021 gilt für die XML-Schemata der rvBEA-Datensätze eine neue Version (2.0.0). Das Einspielen dieser Änderung ist zwingend erforderlich, damit Sie die Aufforderungen zur Abgabe der 57er-Meldungen abholen können.

Die Auslieferung erfolgte mit dem Support Package im Juni. Alternativ spielen Sie die Hinweise 3041130 und 3053684 ein. Bitte beachten Sie die in diesem Fall erforderlichen manuellen Nacharbeiten.

 
Neuer Prüfreport für die Kommunikation mit der GKV und DSRV

Mit Hinweis 2991246 wurde der neue Prüfreport RPUSVHD1 als Vorabkorrektur ausgeliefert. Dieser liest das technische Customizing aus und überprüft die zwecks Kommunikation mit den Servern der Krankenkassen und der Rentenversicherung eingerichteten HTTPS-Verbindung.

Der Report enthält einige Änderungen und Verbesserungen für den Endanwender. Er kann zudem an das Notification Tool angebunden werden. Hierzu beachten Sie bitte zusätzlich den Hinweis 3048218.

Der alte Report RPUSVHD0 kann für eine Übergangszeit weiterhin genutzt werden, wird aber seitens SAP nicht mehr gewartet.

Weitere gesetzliche Änderungen

Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2021

Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden alle zwei Jahre jeweils zum 01. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das Existenzminimum angepasst.
Die nächste Anpassung erfolgt nun zum 1. Juli 2021. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die neuen Pfändungsfreigrenzen automatisch zu berücksichtigen.

Die Änderungen werden mit dem Support Package Juli ausgeliefert, welches für den 15.07.2021 angekündigt ist. 

Alternativ kann der Hinweis 3060087 als Vorabkorrektur eingespielt und die im Hinweis beschriebenen manuellen Tätigkeiten im Customizing durchgeführt werden.

Beachten Sie bitte, dass sich die genannten Hinweise jederzeit verändern können. Die aktuellsten Versionen erhalten Sie jeweils im SAP ONE Support Launchpad.

Allgemeiner Hinweis zum HCM-Lieferprozess

Hinsichtlich des Updates Ihres HCM-Systems (Komponente Human Capital Management) können Sie sich zwischen dem Einspielen von HR Support Packages (HRSP) oder dem Einspielen von CLC-Packages entscheiden.
CLC-Packages enthalten die gesetzlichen Änderungen für ein Land während HR Support Packages alle (auch internationale) Änderungen enthalten.

Durch das Einspielen von CLC-Packages können der Testaufwand sowie die Risiken entsprechend reduziert werden, da Sie keine internationalen Funktionen oder andere Länder testen müssen.
Wenn Sie CLC-Pakete verwenden, müssen Sie zweimal im Jahr das so genannte Synchronization HRSP einspielen. Dies sind in der Regel die HRSPs für Mai und November (gesetzliche Änderung am Jahresende). Mit diesem Synchronization HRSP wird die internationale Funktion, die von diesen Ländern verwendet wird, als Voraussetzung ausgeliefert.
Zusätzlich müssen 1x im Jahr sogenannte ERP-Stacks eingespielt werden, die Voraussetzung für die Synchronization HRSP sind.

Der im Mai 2021 ausgelieferte Stack ist Voraussetzung für das Synchronization HRSP im November 2021 und damit für die Implementierung der gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel.
Da mit dem Einspielen von Stacks und Synchronization HRSP ein erhöhter zeitlicher Aufwand verbunden ist, empfehlen wir Ihnen dies rechtzeitig mit Ihrem Basisdienstleister zu planen und zu besprechen.

Wir sind für Sie da

Sie benötigen Unterstützung bei der Umsetzung der vorgenannten Themen oder haben Fragen?
Wir beraten Sie gerne - eröffnen Sie bei Bedarf bitte ein Ticket in unserem Ticketsystem

Update: April 2021

Seit Jahresbeginn wurde seitens SAP eine Vielzahl von OSS-Hinweisen veröffentlicht, die sich nicht ausschließlich auf Korrekturen zum JW Deutschland 2020/2021 (siehe Sammelhinweis 2956595) beziehen. Aktuelle Themen machen derzeit das Einspielen weiterer Hinweise erforderlich.

Alternativ spielen Sie das Ihrem Release-Stand entsprechende HR Support Package (HRSP) mit der Freigabe im April bzw. das entsprechende CLC-Package ein. Die Auslieferung ist seitens SAP für den 15.04.2021 angekündigt.

Über weitere, tagesaktuelle Themen und Hinweise informieren Sie sich bitte im SAP ONE Support Launchpad.

Steuer

Fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung 2020

Durch die Umstellung auf die anteilige Berechnung der SV-Beiträge zum 01.01.2020 wurden bei vielen Unternehmen fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2020 erstellt. Trotz Einspielung der entsprechenden SAP-Hinweise und der Durchführung notwendiger Rückrechnungen konnten die Korrekturen nicht in allen Fällen rechtzeitig vor der Schließung des Steuerjahres 2020 erfolgen, sodass unter Umständen aktuell noch fehlerhafte Bescheinigungen existieren.

In diesem Zusammenhang beachten Sie bitte Hinweis 3039019. SAP beschreibt hier die ihr bekannten Fallkonstellationen und gibt einen Ausblick auf die derzeit in der Entwicklung befindliche Korrekturmöglichkeit sowie der Bereitstellung eines Hilfstools für die Identifizierung fehlerhafter Konstellationen.

Der Hinweis wird aktualisiert, wenn das dort aufgeführte Tool zum Auffinden fehlerhafter Konstellationen bzw. die Lösung zur eingeschränkten Öffnung des Steuerjahres zur allgemeinen Nutzung bereitstehen.

Statistiken

Arbeitskostenerhebung 2021

Die Arbeitskostenerhebung ist die Strukturstatistik über die Kosten der Beschäftigung von Arbeitnehmer in allen Branchen des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs.

Die Erhebung erfolgt alle 4 Jahre via Stichprobenverfahren bei allen öffentlichen und privatwirtschaftlichen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten. Für betroffene Arbeitgeber besteht entsprechende Auskunftspflicht.

Die Meldungen werden elektronisch über das formularbasierte Meldeverfahren IDEV erstattet.

Sollten Sie von der Erhebung betroffen sein, beachten Sie bitte Hinweis 2993126 sowie die entsprechenden Erläuterungen im Customizing-Leitfaden Ihres SAP-Systems.

Die grundlegende Auslieferung erfolgte bereits mit dem Support Package zum Jahreswechsel 2020/2021. Zusätzlich wurde der Hinweis 3034113 als Vorabkorrektur ausgeliefert.

Die jeweils aktuelle Version finden Sie im SAP ONE Support Launchpad.

Neue Verdiensterhebung

Mit dem Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes vom 12.08.2020 werden die drei bisherigen Verdiensterhebungen (vierteljährliche Verdiensterhebung, Verdienststrukturerhebung und Sondererhebung Verdienste) zu einer neuen monatlichen Verdiensterhebung zusammengefasst.

Die ausgewählten Arbeitgeber müssen die neue Verdiensterhebung erstmalig für den Berichtsmonat April 2021 abgeben. Der Stichtag für die Abgabe der Verdiensterhebung ist der 14.05.2021.

Ab dem Berichtsmonat Januar 2022 ist die Erhebung monatlich zu melden.

Im SAP-Standard erfolgt die Auslieferung lt. Hinweis 3024114 mit Support Packages April 2021. Alternativ ist es möglich, die neue Statistik über das Einspielen von Vorabkorrekturen zu implementieren. Details finden Sie in den Hinweisen 3006025 3040858 sowie 3040719.

Beachten Sie bitte, dass die beiden Hinweise 3008778 und 3019623 zur Krankenhausstatistik ebenfalls implementiert werden müssen - auch wenn Sie von dieser Erhebung nicht betroffen sind.

Behördenkommunikation

Sozialversicherung: neue Authentifizierung bei der Zertifikatsbeantragung

Für den Prozess der Zertifikatsbeantragung und -verlängerung wurde zum Jahreswechsel 2020/2021 ein neues Authentifizierungsverfahren von der ITSG angekündigt.

Der dafür vorgesehene Parallelbetrieb, bei dem wahlweise neben dem bestehenden Prozess bereits das neue Authentifizierungsverfahren genutzt werden kann, wurde mittlerweile verschoben und ist nun für das 4. Quartal 2021 geplant. Detaillierte Informationen finden Sie im Hinweis 3032816.

rvBEA-Verfahren

Mit der nun verpflichtenden Teilnahme am Teilverfahren GML57 zum 01.07.2021 entfällt auch hier analog des A1-Verfahrens die bisher notwendige Registrierung. Ab diesem Zeitpunkt senden die Rentenversicherungsträger an alle Arbeitgeber die Aufforderung zur Abgabe der 57er-Meldung auf elektronischem Wege.

Bitte beachten Sie, dass hierfür entsprechende Customizing-Aktivitäten notwendig sind.

Festlegung des Kommunikationsweges:

Für einen Datenaustausch mit der GKV bzw. DSRV werden von den Behörden momentan zwei verschiedene Kommunikationswege unterstützt:

  • Kommunikationsserver
  • WebService mit SOAP(MTOM).

Für den Dokumenttyp OREG für die rvBEA-Meldeverfahren (wie z. B. A1-Meldungen für Privatversicherte und die Gesonderte Meldung 57) ist bereits heute die Kommunikation über den WebService der DSRV mit SOAP im SAP-System möglich.

Wir empfehlen als Kommunikationsweg die Einstellung des WebService, sofern dieser für das A1-Verfahren nicht bereits in Anwendung ist. Damit ersparen Sie sich die erforderliche Umstellung, da der Kommunikationsserver für dieses Verfahren spätestens ab März 2022 nicht mehr genutzt werden kann.

Beachten Sie bitte, dass sich die genannten Hinweise jederzeit verändern können. Die aktuellsten Versionen erhalten Sie jeweils im SAP ONE Support Launchpad.

Ausblick auf den Jahreswechsel 2021/2022

Auch wenn der letzte Jahreswechsel uns alle sehr lange beschäftigt hat und erst mit der Februarabrechnung letztendlich abgeschlossen werden konnte, möchten wir bereits frühzeitig einen Ausblick auf Themen geben, die Sie im nächsten Jahreswechsel 2021/2022 betreffen werden.

Bereits heute stehen gesetzliche Veränderungen fest, die aus unserer Sicht einer Vorbereitungsphase bedürfen:

Betriebsrentenstärkungsgesetzt (BSRG): verpflichtender Arbeitgeberzuschuss auf Entgeltumwandlungen auch für Altverträge

Ab Januar 2022 sind auch Entgeltumwandlungsverträge mit einer zum 31.12.2018 bestehender Versorgungszusage vom Arbeitgeber zu bezuschussen. Die Höhe des Zuschusses hängt dabei von der Lage des Entgelts des Arbeitnehmers zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen ab.

Der Arbeitgeberzuschuss kann

  • zusätzlich als Aufstockung zum bestehenden Vertrag gezahlt werden
  • bei gleichbleibendem Versicherungsbetrag in den bestehenden Vertrag des Arbeitnehmers eingezahlt werden und somit die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers reduzieren (sogenannte In-Sich Berechnung)
  • in einen neu abzuschließenden Vertrag eingezahlt werden.

Es empfiehlt sich daher, frühzeitig mit den entsprechenden Versicherungsunternehmen sowie Ihren Arbeitnehmern in Kontakt zu treten, um die oben genannten Punkte zu klären. Gegebenenfalls sind auch tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen zu beachten.

Umsetzung in SAP:

Im SAP-Standard wurden die gängigen Modelle zur Gewährung des Arbeitgeberzuschusses umgesetzt bzw. eine Grundlage zur Abbildung evtl. erforderlicher eigener Regelungen geschaffen.
In Abhängigkeit der Vielfalt der Modelle, kundeneigenen Regelungen und der damit verbundenen Komplexität gehen Sie bitte von einem mehrtägigen Implementierungs- und Testaufwand aus. Auch vor diesem Hintergrund empfehlen wir, sich bereits heute mit den Regelungen auseinanderzusetzen und entsprechende Kapazitäten einzuplanen.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne bei der Umsetzung und stehen Ihnen mit unserem Wissen und den Erfahrungen aus der Praxis beratend zur Seite.


Neue Meldepflicht bei Minijobs ab dem 01.01.2022

Wenn Sie als Arbeitgeber sich bei einem Minijob für die Zahlung der Pauschsteuer entscheiden, ist diese mit den Beiträgen an die Minijob-Zentrale zu bezahlen. Dadurch wird die Minijob-Zentrale quasi auch zur Steuerbehörde.

Zu diesem Zweck haben Arbeitgeber in Meldungen für Minijobs künftig die Steuernummer des Arbeitgebers und die Steuer-ID des Arbeitnehmers anzugeben. Zudem ist in der Meldung ein Kennzeichen anzugeben, sofern Pauschsteuern gezahlt wurden.

Beachten Sie bitte, dass diese Angaben bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31.12.2021 hinaus andauern, bereits in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 zu berücksichtigen sind.

Die Steuer-ID des Arbeitnehmers kann bereits heute im Infotyp 0012 (Steuerdaten D) erfasst werden.

Update: Januar 2021

Korrekturen zum Jahreswechsel nach Auslieferung des XMAS HR Support Packages

Seitens SAP wurden nach der Bereitstellung des XMAS HR Support Packages eine Vielzahl von Vorabkorrekturen ausgeliefert. Einige dieser Hinweise haben auch Auswirkungen auf die Abrechnung, sodass in Abhängigkeit des Stands der Implementierung gegebenenfalls entsprechende Rückrechnungen erforderlich werden.

Einen Überblick über die ausgelieferten Korrekturen gibt der Sammelhinweis 2956595. Die aktuelle Version finden Sie jeweils im SAP ONE Support Launchpad.

Steuer

Fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung 2020

Die auf der Lohnsteuerbescheinigung 2020 in den Zeilen 22 bis 27 ausgewiesenen SV-Beiträge können fehlerhaft sein. Ursache ist die Umstellung auf die anteilige Berechnung der SV-Beiträge. Die Auslieferung erfolgte bereits mit dem Jahreswechsel Support Package im Dezember 2019 und ist im SAP-Standard ab dem 01.01.2020 aktiv (Teilapplikation LBSV).

Informieren Sie sich mittels der beiden Hinweise 3014216 und 3004740 über mögliche Konstellationen und damit verbundenen Lösungswegen. Allen Lösungsansätzen gemeinsam ist eine notwendige Rückrechnung auf 2020, oftmals sogar bis 01.2020.

Falls das Steuerjahr 2020 bereits geschlossen ist, muss dieses für betroffene Mitarbeiter bis 02.2021 über die Tabelle T5D2M geöffnet werden.

Bitte beachten Sie, dass eine Korrektur zwingend mit der Februarabrechnung erfolgen muss, da aufgrund der geänderten Gesetzgebung eine Öffnung des Steuerjahres nach Februar des jeweiligen Folgejahres nicht mehr zulässig und möglich ist.

Weiterführende Informationen finden Sie im Hinweis 2975845.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Ermittlung der betroffenen MitarbeiterInnen mittels eines eigens von uns entwickelten Hilfsreports. Neben der Implementierung des Reports sind zusätzliche Einstellungen im Customizing erforderlich. Sollten Sie unsere Unterstützung wünschen, geben Sie bitte ein Ticket in unserem Ticketsystem auf.

Lohnsteueranmeldung

Bei der Erstellung der Lohnsteuerdaten (Report RPCTAVD0) kann es zu einem Abbruch mit einer der folgenden Fehlermeldungen kommen:

  • „LS_PERNR_STEUERJAHR-PERNR" und "PERNR-PERNR" sind in einem Unicode-Programm nicht ineinander konvertierbar.“
  • „Die Summe der Beträge aus dem Vorjahr, dem laufenden Jahr und dem Folgejahr entspricht nicht dem Betrag der Kennzahl."

Der Fehler wird durch Hinweis 3004052 behoben.
Hinsichtlich der Darstellung der Beträge im Protokoll beachten Sie bitte den Hinweis 3006505. Die Erstellung der Dateien für die Lohnsteueranmeldung ist jedoch korrekt.

Zur Korrektur von Fehlern bei der Übertragung sowie im Formular der Lohnsteueranmeldung wurden u.a. folgende Hinweise bereitgestellt:

  • 3009643 LStA, Formular: werden mehr als zwanzig Zeilen im LStA-Formular ausgewiesen, überlagern sich nachfolgende Zeilen mit der Fußnote des Formulars
  • 3014360 LStA: Formular - Leere Formularseiten nach Hinweis 3009643
  • 3013017 LStA: Kennzahl 91 (Familienkassenschlüssel) an falscher Stelle im XML - Übertragungsfehler bei Clearingstelle
  • 3013650 LStA: Externe Daten - Keine Verprobung auf korrekte Summenbildung, falls die Felder 'Betrag Vorjahr', 'Betrag laufendes Jahr' und 'Betrag Folgejahr' initial sind

Die Fehler werden mit dem Einspielen der Hinweise behoben. Evtl. fehlerhafte Formulare müssen anschließend neu erstellt werden.

Solidaritätszuschlag

Bei Versorgungsempfängern kann der auf einen sonstigen Versorgungsbezug berechnete Solidaritätszuschlag zu hoch sein.

Zur Behebung des Fehlers spielen Sie bitte den Hinweis 3013208 ein und rechnen betroffene Personalfälle zurück.

Corona-Sonderzahlung

Nach der Verlängerung der steuerbefreiten Corona-Sonderzahlungen (maximal 1.500,00 €) bis zum 30.06.2021 müssen für die auf Basis der Musterlohnart M445 angelegten Lohnarten diverse manuelle Änderungen im Customizing vorgenommen werden. Details können dem Hinweis 3007072 entnommen werden.

Sozialversicherung

Erweiterung des Anspruches auf Kinderkrankengeld

Mit rückwirkender Gültigkeit zum 05.01.2021 wurde die Anspruchsdauer des Kinderkrankengeldes für 2021 verlängert:

  • 20 Tage für jedes Kind pro Elternteil bzw. 40 Tage für Alleinerziehende
  • maximal 45 Tage pro Elternteil bzw. maximal 90 Tage für Alleinerziehende (bei mehreren Kindern)

Für weiterführende Informationen beachten Sie bitte den Beratungshinweis 3014587.

Elektronische Meldeverfahren

A1-Meldeverfahren

Zur Behebung von Fehlern und Abbrüchen bei der Meldungserstellung sowie der Ablehnung von Dateien wurden diverse Hinweis ausgeliefert. Des Weiteren wurden Korrekturen und Verbesserung im Zusammenhang mit den seit der 01.01.2021 gültigen Datensatzversion zur Verfügung gestellt.


Die Hinweisnummern finden Sie im Sammelhinweis 2956595 bzw. im SAP-Launchpad unter dem Stichwort A1-Verfahren.


Für Release 6.08 wurde mit Hinweis 2994820 ein neues PDF-Formular bereitgestellt, welches in Ihren Kundenmandanten geladen werden muss.

DEÜV

Durch den Wegfall des Kennzeichens „Mehrfachbeschäftigung“ im Datensatz DSME kann es bei der Meldungserstellung unter Umständen zu Stornierungen und Neumeldungen von bereits abgegebenen Meldungen kommen.
Als Vorablösung kann der Hinweis 3011343 eingespielt werden.

Probleme bei der Zuordnung von Mitgliedsbescheinigungen:
von den Krankenkassen mit dem Meldegrund 04 (Bestätigung der Mitgliedschaft, Datenbaustein DBMB) gesendete Rückmeldungen können unter Umständen nicht zugeordnet werden. Ursächlich scheint ein fehlendes Aktenzeichen Arbeitgeber (AZ-AG) im Datensatz DSKK zu sein.

Diese Meldungen werden in der Sachbearbeiterliste für nicht zugeordnete DEÜV-Eingangsmeldungen aufgeführt. Weiterführende Erläuterungen sowie Lösungsansätze finden Sie im Hinweis 1788529 aus dem Jahr 2016. Eine aktuelle Vorabkorrektur steht seitens SAP noch aus.

Update 10.02.2021

Mit Hinweis 3021679 wurde seitens SAP eine temporäre Lösung bezüglich der Zuordnung bereits erhaltener Mitgliedsbestätigungen kommuniziert, da diese von den Krankenkassen nicht erneut gesendet werden.

Grundsätzlich soll der Fehler in der Software der Krankenkassen korrigiert werden, so dass die Zuordnung zur Personalnummer bei zukünftigen Mitgliedsbestätigungen wieder funktionieren sollte.

Kurzarbeit

Zum Jahreswechsel 2020/2021 haben sich Änderungen im Umfeld der Kurzarbeit ergeben, welche bereit mit dem Jahreswechsel Support Package im Standard ausgeliefert wurden. Detaillierte Informationen können dem Hinweis 2987900 entnommen werden.

Neues Formular für Abrechnungsliste

Mit Hinweis 3006941 wurde das neue Formular für die Abrechnungsliste Kurzarbeit (Kug 108) ausgeliefert. Um das neue Formular zu verwenden, laden Sie dieses mittels Report RSTXSCRP in Ihren Kundenmandanten. Das Formular finden Sie in der Anlage zum Hinweis. Des Weiteren laden Sie bitte den neuen Standardtext hoch, welcher ebenfalls der Anlage des Hinweises entnommen werden kann.

Korrekturen zur Kurzarbeit nach dem XMAS-Support Package

Für eine korrekte Berücksichtigung der Änderungen zum Jahreswechsel beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise und spielen diese im Bedarfsfall ein:

  • 2998096 Erhöhte Leistungssätze für KuG: Monate mit ausschließlich KuG-Krankengeld zählen nicht als Bezugsmonate
  • 3010430 Folgekorrektur zu Hinweis 2998096 - Monate mit ausschließlich KuG-Krankengeld zählen nicht als Bezugsmonate
  • 3013281 KuG: Protokollierung des ST-freien/-pflichtigen und SV-pflichten Anteils des Zuschusses erfolgt für SKuG anstatt KuG
  • 3013437 Kurzarbeitergeld wird berechnet, obwohl ein Beschäftigungsverbot vorliegt
  • 3015881 Lohnsteuerjahresausgleich in den Fiktivläufen für den KuG-Zuschuss.

Wir sind für Sie da

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Update: Dezember 2020

Jahreswechsel 2020/2021

Für den bevorstehenden Jahreswechsel wurden seitens SAP u.a. nachfolgende Hinweise veröffentlicht:

  • 2956588 Vorankündigung Jahreswechsel 2020/2021 Deutschland
  • 2956590 Unbedingte Änderungen zum Jahreswechsel 2020/2021
  • 2956593 Inhalt des Jahreswechsels Deutschland 2020/2021
  • 2956620 Informationen zum Xmas HRSP für den JW Deutschland 2020/2021
  • 2956595 Korrekturen zum JW Deutschland 2020/2021 nach dem Xmas HRSP (Sammelhinweis)

Die jeweils aktuelle Fassung finden Sie im SAP Launchpad.

Unbedingt notwendige Änderungen hinsichtlich der Kommunikation mit Behörden und Krankenkassen

Neue Version der BV-Datei (V 02)

Die Verzeichnisdatei der berufsständischen Versorgungseinrichtungen (BV-Datei) wurde aktualisiert. Die neue Version 02 ist seit dem 01.12.2020 gültig.

Das Programm zum Einlesen der BV-Datei für berufsständische Versorgungswerke (RPUBVDD0) wurde entsprechend angepasst.

Die aktuelle Version der BV-Datei (im .csv-Format) können Sie auf der Internetseite der DASBV Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH herunterladen.

Zur Übernahme der Änderungen können Sie entweder das zugehörige Support Package einspielen oder die Korrekturanleitung aus Hinweis 2987392 nutzen.

Öffentliche Zertifikate der Annahmestellen (KK)

Zertifikate mit der Schlüssellänge 2048 für die SV-Kommunikation mit den Krankenkassen werden zum 31.12.2020 ungültig. Sofern Sie noch mit dieser Schlüssellänge arbeiten, ist es für einen weiterhin reibungslosen Ablauf notwendig, noch vor dem Jahreswechsel die neue Zertifikatsliste einzulesen.

Für Zertifikate mit der Schlüssellänge 4096 besteht kein Handlungsbedarf. Die mit dieser Schlüssellänge vorhandenen Zertifikate sind bis zum 31.12.2021 gültig.

Das ITSG Trustcenter hat die neue Zertifikatsliste am 26.11.2020 auf seiner Webseite zum Download veröffentlicht.

Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte dem Hinweis 2980130.

Neue SSL-Zertifikate für DSRV-Kommunikationsserver

Aufgrund von Umstellungen auf den Kommunikationsservern der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) werden neue SSL-Zertifikate für den HTTPS-Verbindungsaufbau benötigt

Auf dem Testsystem der DSRV wurde die Umstellung bereits durchgeführt.
Die Umstellung des Produktivsystems soll am 18.12.2020 erfolgen.
Ohne die Aufnahme der neuen SSL-Zertifikate in Ihren SSL-Client können ab diesem Datum keine SV-Meldungen mehr zum DSRV-Kommunikationsserver übertragen bzw. von diesem abgeholt werden können.

Betroffen sind Meldeverfahren, bei denen die Kommunikation über den Server der DSRV erfolgt:

  • Sofortmeldungen
  • Abfrage Versicherungsnummer (DSVV)
  • Rentenversicherung – Bescheinigungen elektronisch anfordern (rvBEA)
  • A1- Entsendebescheinigungen (bei Nichtverwendung des WebServices)

Die durchzuführenden Schritte sind im SAP-Hinweis 2999662 beschrieben.

Neue ERiC-Version 33

Die regelmäßig zum Jahreswechsel von den Steuerbehörden bereitgestellten neuen ERiC-Versionen, welche u. a. die Jahresversionen für die Lohnsteueranmeldung enthalten, werden zeitnah von SAP bereitgestellt und müssen für die Middleware Business Connector (BC) und PI/PO im Rahmen eines Updates übernommen werden.

Das Einspielen der entsprechenden Updates ist eine zwingende Voraussetzung für die Übertragung der Lohnsteueranmeldung ab 2021 (siehe hierzu den Hinweis 2982669).

Update pro eingesetzter Middleware

Business Connector (BC)
Für den BC ist die Bereitstellung eines Paketes, voraussichtlich ELSTER_EXT 5.4 (Patch 54), geplant. Die Bereitstellung des Paketes ist über das Software Download Center (SDC) vorgesehen. Dieses können Sie über folgenden Link direkt aufrufen: https://launchpad.support.sap.com/#/softwarecenter

Weitere Informationen zum SDC finden Sie im Hinweis 2939891.

Die Vorgehensweise zur Übernahme des Updates in Abhängigkeit des eingesetzten Betriebssystems ist in Hinweis 2770237 erläutert.

Hinweis für Nutzer des Services "shared Business Connector" der All for One Group: die Aktualisierung auf ELSTER_EXT 5.4 wird durch die All for One Group bis zum Jahresende durchgeführt.

Process Integration/Process Orchestration (PI/PO)
Für PI/PO wird das Patch mit SAP-Hinweis 2994636 zur Verfügung gestellt und muss in PI/PO eingespielt werden.

Cloud Plattform Integration (CPI)
In der CPI werden die neuen ERiC-Versionen automatisch durch SAP eingebunden, so dass hier kein Handlungsbedarf besteht.

Beachten Sie bitte, dass sich die genannten Hinweise jederzeit verändern können. Die aktuellsten Versionen erhalten Sie jeweils im SAP ONE Support Launchpad (launchpad.support.sap.com).

Wir sind für Sie da

Über die weiteren gesetzlichen Änderungen und deren Auswirkungen auf Ihr HCM-System informieren wir Sie gerne im Rahmen unserer Jahreswechsel-Seminare. Da wir aufgrund der aktuellen Corona-Lage unsere Jahreswechsel-Seminare erstmals Online anbieten, müssen Sie sich über Hygiene- und Abstandsregelungen keine Gedanken machen.

Sichern Sie sich einen entsprechenden Platz und wählen flexibel die für Sie passenden Termine aus. Detaillierte Informationen und den Link zur Anmeldung unter Jahreswechsel 2020/2021 in SAP ERP HCM.

Wir würden uns freuen, Sie bei einer unserer Veranstaltungen begrüßen zu dürfen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: HCMServiceNews@empleox.com.

Update: Oktober 2020

Neues rund um SAP HCM

Im Hinblick auf den bevorstehenden Jahreswechsel möchten wir Ihnen einen Kurzüberblick über die geplanten gesetzlichen und technischen Anpassungen zum Jahreswechsel 2020/2021 geben sowie auf die Auswirkungen auf Ihr SAP HCM-System eingehen.

Ausführlichere Informationen stellen wir mit unserem kostenlosen HCM-Newsletter „Aktuelle Entwicklungen und wichtige Termine im SAP HCM – Umfeld“ zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass die zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahren noch nicht alle abgeschlossen sind und sich somit noch Änderungen ergeben können.

Auslieferung und technische Voraussetzungen

Seitens SAP ist die Auslieferung der entsprechenden Änderungen mittels HR Support Packages für die 50. Kalenderwoche angekündigt.

Die genaue Verfügbarkeit für Ihr Release können Sie dem SAP ERP HCM Support Package Schedules entnehmen: support.sap.com/en/release-upgrade-maintenance/maintenance-information/schedules-for-maintenance-deliveries/hrsp.html

Das Jahreswechsel HR Support Package wird zusätzlich als CLC-Package ausgeliefert, welches nur die Änderungen für Deutschland enthält. Hierfür sind jedoch bestimmte Voraussetzungen notwendig.

Weiterführende Informationen können Sie unserem ausführlichen Newsletter entnehmen.

SAP Support Backbone für Basisrelease 700 bis 731

Für alle Services, die eine direkte Kommunikation von Kundensystemen mit der SAP-Infrastruktur erfordern, hat SAP bereits zum 01. Januar 2020 die technische Anbindung umgestellt.

Die bisherige RFC-Kommunikation (SAPOSS) wurde abgelöst und durch eine HTTPS-basierte Anbindung ersetzt. Entsprechende Übergangsfristen laufen demnächst aus.
Systeme mit einem Basis-Release zwischen 700 und 731 können nur noch bis zum 29. November 2020 den RFC-basierten Kanal für den Hinweis-Download nutzen.

Wir empfehlen Ihnen, sich diesbezüglich mit Ihrem Basisdienstleister in Verbindung zu setzen, um die technischen Voraussetzungen sowie evtl. notwendige Aktivitäten zu klären und in die Wege zu leiten.

Wenn Ihr System im Rechenzentrum der All for One Group SE gehostet wird, werden Sie unaufgefordert mittels eines Tickets über die notwendigen Aktivitäten informiert.

Gesetzliche und technische Änderungen zum 01.01.2021

Gemäß Vorankündigung der SAP werden folgende Änderungen mit den entsprechenden HR Support Packages ausgeliefert:

Steuer

Es werden unter anderem die geplanten Änderungen zum Solidaritätszuschlag, die Erhöhung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages und Auswirkungen des Klimaschutzprogrammes 2030 auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung umgesetzt:

  • neue XML-Schemata
  • neues Formular für die Lohnsteueranmeldungen
  • neues Formular für die Lohnsteuerbescheinigung
  • neuer Programmablaufplan (PAP) für die Steuerberechnung
  • Erhöhung der Entfernungspauschale.

Sozialversicherung

Neben der Auslieferung der neuen Rechengrößen treten zum 01.01.2021 neue Datensatzversionen im elektronischen Meldeverfahren in Kraft.

DEÜV:

In der DEÜV werden Änderungen an bestehenden Datenbausteinen vorgenommen sowie ein neuer Datenbaustein DBMB ausgeliefert.

A1-Verfahren:

Zukünftig nimmt auch die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) am elektronischen Rückmeldeverfahren teil. Dies umfasst alle Anträge, die von der DVKA bearbeitet werden.

Behördenkommunikation (B2A)

SV-Zertifikate zur Kommunikation mit den Krankenkassen

Neue SV-Zertifikate können seit 2020 nur noch mit der neuen Schlüssellänge 4096 beantragt werden. Sollten Sie aktuell SV-Zertifikate mit kürzerer Schlüssellänge im Einsatz haben, behalten diese bis zum Ablauf weiterhin ihre Gültigkeit.

Bitte beachten Sie jedoch, dass bei der Umstellung auf die neue Schlüssellänge keine Verlängerung bestehender Zertifikate möglich und somit die Beantragung eines neuen Zertifikates zwingend notwendig ist.

Sollten Sie bei der Beantragung eines neuen Zertifikates Unterstützung benötigen sprechen Sie uns bitte an.

Öffentliche Zertifikate der Annahmestellen

Die öffentliche Zertifikatsliste der Annahmestellen der Krankenkassen mit Schlüssellänge 2048 läuft zum 31.12.2020 aus. Vor dem Jahreswechsel ist daher die neue Zertifikatsliste einzuspielen. Sobald die neue Liste verfügbar ist, wird SAP darüber in einem separaten Hinweis informieren.

Neue ERiC-Versionen

Regelmäßig zum Jahreswechsel werden von den Steuerbehörden neue ERiC-Versionen bereitgestellt, welche u. a. die Jahresversionen für die Lohnsteueranmeldung enthalten.

Für die Middleware Business Connector (BC) und PI/PO wird es daher entsprechende Aktualisierungen geben. Das Einspielen der entsprechenden Updates ist eine zwingende Voraussetzung für die Übertragung der Lohnsteueranmeldung für 2021 und sollte daher zeitnah nach Auslieferung erfolgen.

In der CPI (Cloud Plattform Integration) werden die neuen ERiC-Versionen durch die SAP eingebunden.

Verpflichtende Versionsnummer 10 zur Datenabholung LStB und ELStAM
Für eine funktionierende Kommunikation mit der Finanzverwaltung ist im XML eine Versionsnummer anzugeben, welche abhängig vom eingesetzten ERiC-Release ist.

Mit der Versionserhöhung zum Jahreswechsel wird die Version 10 verpflichtend. In Abhängigkeit der eingesetzten Middleware sind verschiedene Aktivitäten notwendig, um nach dem 31.12.2020 weiterhin Daten abholen und versenden zu können. Betroffen ist beispielsweise die Lohnsteueranmeldung.

Statistik

Arbeitskostenerhebung

Die Arbeitskostenerhebung 2020 ist von ausgewählten Unternehmen bis April 2021 abzugeben.
Gerne unterstützen wir Sie beim Customizing der aktuellen Erhebung.

Bitte beachten Sie, dass sich die Hinweise der SAP durch neue Informationen jederzeit verändern können. Die aktuellsten Versionen erhalten Sie jeweils im SAP ONE Support Launchpad (launchpad.support.sap.com).

Kontakt

Für ausführlichere Informationen können Sie sich gerne zu unserem kostenlosen HCM-Newsletter anmelden. Schreiben Sie hierzu eine kurze E-Mail mit Ihrem Wunsch zur Aufnahme in den Verteiler an: HCMServiceNews@empleox.com.

AGG Konformität: Sollte im Dokument aus Vereinfachungsgründen nur eine Geschlechtsform verwendet werden, ist ausdrücklich auch jede andere Geschlechtsform gemeint.

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