Geschäftsmann packt Sportsachen auf dem Schreibtisch ein

Gesundheitsförderung: 600€ steuerfrei für Ihre Mitarbeitenden!

Der Staat fördert betriebliches Engagement für die Gesundheit der Mitarbeitenden. Die steuerfreie Gesundheitsförderung ist jedoch an Bedingungen geknüpft.

Der 28. April ist Tag der Gesundheit am Arbeitsplatz. Unstrittig ist die Gesundheit der Belegschaft ein hohes Gut, trägt sie doch dazu bei, die Resilienz zu erhöhen und damit unter anderem Fehlzeiten zu reduzieren. Arbeitgeber stärken ihr Image und punkten bei ihren Mitarbeitenden, wenn sie Programme zur Gesundheitsförderung anbieten. Auch finanziell zahlen sich diese aus: Bis zu 600 Euro können Unternehmen für die Gesundheit jedes Mitarbeiters und jeder Mitarbeiterin im Jahr ausgeben, ohne dass Steuern anfallen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Ist eine Entgeltumwandlung möglich?

Sie können Ihren Mitarbeitenden lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gesundheitsfördernde Maßnahmen im Wert von bis zu 600 Euro im Jahr gönnen. Diese Leistungen werden den Arbeitnehmern nicht als geldwerter Vorteil angerechnet. Allerdings gilt diese steuerliche Begünstigung nur für zusätzliche Leistungen, also nicht für die, die Sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohnehin erbringen müssen. Auch eine Entgeltumwandlung, also ein freiwilliger Verzicht auf Gehalt im Gegenzug für steuerfreie Gesundheitsleistungen, ist daher nicht möglich. In solchen Fällen würden weiterhin Steuern anfallen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden „Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit“[1]. Das BMG führt dazu aus: „Es können Maßnahmen steuerbefreit geleistet werden, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Hierzu zählen

  1. Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (zertifizierte Präventionskurse),
  2. nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen, und
  3. Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung im Handlungsfeld ‚gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil‘.“

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Was sind zertifizierte Präventionskurse?

Diese hat der GKV-Spitzenverband festgelegt und zertifiziert. Dabei handelt es sich um „Präventionskurse, die den Einzelnen motivieren und befähigen sollen, die Möglichkeiten einer gesunden und Störungen oder Erkrankungen vorbeugenden Lebensführung auszuschöpfen“[1]. Bundesweit bieten die Krankenkassen dazu viele Kurse an. Neben Bewegungsangeboten finden sich auch Ernährungs-, Suchtpräventions- und Stressreduktionskurse. Über ein Portal des GKV-Spitzenverbands können sich Ihre Mitarbeitenden über Angebote in der Nähe[2] informieren. Sind Fitnessstudios, Gesundheitszentren, Volkshochschulen, Sportvereine sowie Spezialisten wie Ernährungsberater oder Entspannungstrainerinnen nach §20 SGB V zertifiziert, greift die Steuerbefreiung.

Sie dokumentieren die Leistung über eine Teilnahmebestätigung, die vom Kursleiter unterschrieben sein muss. Folgende Informationen sind vorgeschrieben:

  • Titel des Kurses,
  • Kurs-Identifikationsnummer der jeweiligen Prüfstelle
  • und die Teilnahme der Mitarbeitenden.

Mit einer Teilnahmebestätigungen können Arbeitnehmer auch eine Arbeitgeberförderung beantragen, wenn sie ein entsprechendes Präventionsangebot selbst bezahlt haben. Achten Sie in diesen Fällen darauf, dass die Mitarbeitenden schriftlich angeben, ob der Kurs bereits von der Krankenkasse bezuschusst wurde oder sie eine Förderung beantragt haben. Diese müssen Sie gegebenenfalls verrechnen.

Wie ist es mit nicht zertifizierten Präventionskursen des Arbeitgebers?

Ob Aquafitness im nahegelegenen Sportzentrum, Cardio-Fitness oder angeleitetes Nordic-Walking zum Feierabend: Gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen Sport zu treiben, macht Spaß und stärkt den Zusammenhalt. Da sich die Krankenkassen an diesen Kursen nicht beteiligen, können sie allerdings nicht zertifiziert werden. Sie bleiben dennoch steuerfrei, wenn sie bestimmte „Anforderungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit“[1] erfüllen.

Auch wenn sie nicht zertifiziert sind, gelten für sie die Standards nach §20 SGB V. „Zum Nachweis der Qualifikation hat der Kursleiter schriftlich zu versichern, dass seine Qualifikation den Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Zertifizierung von Kursangeboten in der individuellen verhaltensbezogenen Prävention entspricht.“[3]

Nehmen Sie diese Erklärung zu den Gehaltsunterlagen. Außerdem müssen Sie einen Anbieter allein für Ihre Beschäftigten beauftragen und darauf achten, dass die Trainer und Beraterinnen keine identischen Angebote für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen anbieten.

Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung

Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sind auch Leistungen aus dem Handlungsfeld ‚gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil‘ steuerbefreit. Dabei handelt es sich um Angebote mit verhaltenspräventiver Ausrichtung. Sie zielen ab auf

  • Stressbewältigung und Ressourcenstärkung,
  • bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte,
  • gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag
  • und verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb.

Sie beziehen sich eher auf den Arbeitsalltag als die geförderten zertifizierten und nicht-zertifizierten Kurse. Dabei müssen die Kurse, Vorträge und Beratungen nicht auf dem Betriebsgelände stattfinden. Angebote, die Ihre Mitarbeitenden in Sportvereinen, in Praxisräumen oder im Fitnessstudio wahrnehmen, werden genauso gefördert.

Für Ihre Lohnbuchhaltung gilt folgender Hinweis: „Der Arbeitgeber hat die Teilnahmebescheinigung und eine Erklärung als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen, wonach die Maßnahme im Rahmen eines strukturierten innerbetrieblichen Prozesses mit einer Bedarfsanalyse und unter Einbindung der für Sicherheit und Gesundheit verantwortlichen Stellen und der Beschäftigten beispielsweise ihrer gesetzlichen Vertretung umgesetzt wurde.“ Bei Vorträgen reicht es aus, wenn Sie eine Teilnehmerliste führen und die Inhalte angeben.

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Und wenn Sie mehr als 600 Euro pro Mitarbeitendem ausgeben wollen?

Nur zu. Bei den 600 Euro handelt es sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze. Die Mitarbeitenden können die steuerfreien Leistungen in Höhe des Freibetrags voll ausschöpfen. Nur die Ausgaben on top sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Was ist mit kritischen Maßnahmen, die über 600€ kosten?

Dann müssen Sie nachweisen, dass „die Aufwendungen zur Gesundheitsförderung nachweislich im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen“[4]. In der Umsetzungshilfe [3] führt das BMF dazu eine Vielzahl an Beispielen auf:

  • Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, Duschanlagen),
  • Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen (zum Beispiel im betriebseigenen Fitnessraum),
  • Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse, auch an Betriebssportgemeinschaften oder Bereitstellung einer Sporthalle/eines Sportplatzes ohne Individualsportarten (zum Beispiel Tennis, Squash und Golf),
  • Maßnahmen zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit (durch medizinische Gutachten belegt),
  • Arbeitsplatzausstattung (zum Beispiel höhenverstellbarer Schreibtisch),
  • Qualifizierung/Fortbildung von Beschäftigten zu innerbetrieblichen Multiplikatoren in Fragen betrieblicher Gesundheitsförderung,
  • Analyseleistungen (zum Beispiel Arbeitsunfähigkeits-, Arbeitssituations- und Altersstrukturanalysen, Befragungen von Mitarbeitern, Workshops zur Bedarfsfeststellung),
  • Beratung von betrieblichen Verantwortlichen zur gesundheitsförderlichen Gestaltung von Arbeitstätigkeiten und -bedingungen, zum gesundheitsgerechten Führungsverhalten sowie zur gesundheitsförderlichen Gestaltung betrieblicher Rahmenbedingungen in Abstimmung mit den Vertretern des Arbeitsschutzes,
  • Beratung der betrieblich Verantwortlichen zur Ziel- und Konzeptentwicklung sowie zu allen Themen der Beschäftigtengesundheit einschließlich Unterstützungsmöglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und Umgang mit Diversität,
  • Beratung einzelner Beschäftigter oder Gruppen bei individuellen Problemen mit Bezug zum Arbeitsplatz oder Auswirkungen auf die individuelle Leistung am Arbeitsplatz (zum Beispiel Mediation, psychologische Beratung durch Fachpersonal),
  • Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements,
  • Aufbau eines Projektmanagements,
  • Moderation von Arbeitsgruppen,
  • interne Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit (zum Beispiel Veranstaltungen zur Gesundheitsförderung, Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung)
  • Dokumentation, Evaluation und Qualitätssicherung,
  • Bildschirmarbeitsplatzbrille auf ärztliche Verordnung, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten,
  • Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO),
  • Aufwendungen für Gesundheits-Check-Ups und Vorsorgeuntersuchungen, höchstens bis zu dem Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistungen erstatten würden.

In all diesen Fällen gelten die Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung nicht als Arbeitslohn, sondern als „notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen". Infolgedessen sind sie lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Fazit: Bewegung zahlt sich aus

Am Tag der Gesundheit am Arbeitsplatz bietet es sich an, die Gesundheitsförderung mal wieder auf die Agenda zu setzen. Schöpfen Sie die steuerlichen Möglichkeiten aus? Bieten Sie möglicherweise etwas an, das steuerbefreit werden könnte? Nutzen Ihre Mitarbeitenden den Rahmen betrieblicher Gesundheitsförderung voll aus? Die Optionen kennen Sie nun. Gemeinsam mit zertifizierten oder nicht-zertifizierten Anbietern sowie mit den Krankenkassen vor Ort sollte es Ihnen gelingen, Ihre Mitarbeitenden mit passenden Angeboten zu mobilisieren und zu stärken. Damit tragen Sie nicht nur kostenoptimiert zu höherer Zufriedenheit und geringeren Krankenständen bei, sondern stärken auch ihre Arbeitgebermarke – so viel gesunder Eigennutz darf sein.